Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXIX. 461 
8 B2. 
Geschäftskreis und Geschäftsordnung des Beirats werden durch eine vom Oberschulrat zu 
erlassende Dienstweisung bestimmt. Dabei kann, soweit Anstalten in Frage kommen, an deren 
Unterhalt nach den Bestimmungen dieser Verordnung Gemeinden beteiligt sind, den Gemeinde- 
behörden eine entsprechende Mitwirkung eingeräumt werden. 
Zu den Gegenständen, bei welchen eine Beteiligung des Beirats einzutreten hat, gehören 
jedenfalls: 
1. Beratung organisatorischer Fragen, insbesondere etwaiger Anderungen des Umfangs 
oder sonstiger Einrichtungen der Anstalt; 
2. Verhandlungen, welche die Herstellung oder bauliche Anderung des Anstaltsgebäudes 
sowie die außerordentliche Herstellung oder Beschaffung von Gegenständen der inneren 
Einrichtung betreffen; 
3. alle Verhandlungen über Maßnahmen, welche auf die Fürsorge für die Gesundheit 
der Schüler sich beziehen; 
1. die Aufstellung des Entwurfs zum Voranschlag über Einnahmen und Ausgaben der 
Anstalt; 
5. Schulgeldbefreiungen; 
6. Beratung über die Handhabung der Schulzucht im allgemeinen und Antragstellung 
hierwegen bei der Oberschulbehörde. 
Die Oberschulbehörde ist überdies befugt, in allen für die Anstalt und ihren Betrieb 
bedeutsamen Fragen den Beirat zur gutachtlichen Außerung zu veranlassen. 
8 33. 
Beschlüsse der Lehrerversammlung, welche die Ausweisung von Schülern aus der Anstalt 
aussprechen, bedürfen der Zustimmung des Beirats. Wird letztere versagt, so ist vor der 
Eröffnung und dem Vollzug des Ausweisungsbeschlusses die Entscheidung der Oberschulbehörde 
einzuholen. 
Nur in dringenden Fällen kann durch die Lehrerversammlung die sofortige Entfernung 
eines Schülers verfügt werden. Der Beschluß hierüber ist mit besonderer Begründung dem 
Beirat zur Kenntnisnahme mitzuteilen. 
VII. Bestreitung des Aufwands der Anstalten. 
8 34. 
Der Aufwand für die Höheren Lehranstalten wird bestritten: 
a. aus dem eigenen Vermögen der Anstalten, den Erträgnissen von Stiftungen, welche 
für die Anstalten errichtet oder nach den gesetzlichen Bestimmungen hierfür verwendbar 
sind, und den rechtsgiltig übernommenen Beiträgen Dritter,
	        
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