XXIX. 461
8 B2.
Geschäftskreis und Geschäftsordnung des Beirats werden durch eine vom Oberschulrat zu
erlassende Dienstweisung bestimmt. Dabei kann, soweit Anstalten in Frage kommen, an deren
Unterhalt nach den Bestimmungen dieser Verordnung Gemeinden beteiligt sind, den Gemeinde-
behörden eine entsprechende Mitwirkung eingeräumt werden.
Zu den Gegenständen, bei welchen eine Beteiligung des Beirats einzutreten hat, gehören
jedenfalls:
1. Beratung organisatorischer Fragen, insbesondere etwaiger Anderungen des Umfangs
oder sonstiger Einrichtungen der Anstalt;
2. Verhandlungen, welche die Herstellung oder bauliche Anderung des Anstaltsgebäudes
sowie die außerordentliche Herstellung oder Beschaffung von Gegenständen der inneren
Einrichtung betreffen;
3. alle Verhandlungen über Maßnahmen, welche auf die Fürsorge für die Gesundheit
der Schüler sich beziehen;
1. die Aufstellung des Entwurfs zum Voranschlag über Einnahmen und Ausgaben der
Anstalt;
5. Schulgeldbefreiungen;
6. Beratung über die Handhabung der Schulzucht im allgemeinen und Antragstellung
hierwegen bei der Oberschulbehörde.
Die Oberschulbehörde ist überdies befugt, in allen für die Anstalt und ihren Betrieb
bedeutsamen Fragen den Beirat zur gutachtlichen Außerung zu veranlassen.
8 33.
Beschlüsse der Lehrerversammlung, welche die Ausweisung von Schülern aus der Anstalt
aussprechen, bedürfen der Zustimmung des Beirats. Wird letztere versagt, so ist vor der
Eröffnung und dem Vollzug des Ausweisungsbeschlusses die Entscheidung der Oberschulbehörde
einzuholen.
Nur in dringenden Fällen kann durch die Lehrerversammlung die sofortige Entfernung
eines Schülers verfügt werden. Der Beschluß hierüber ist mit besonderer Begründung dem
Beirat zur Kenntnisnahme mitzuteilen.
VII. Bestreitung des Aufwands der Anstalten.
8 34.
Der Aufwand für die Höheren Lehranstalten wird bestritten:
a. aus dem eigenen Vermögen der Anstalten, den Erträgnissen von Stiftungen, welche
für die Anstalten errichtet oder nach den gesetzlichen Bestimmungen hierfür verwendbar
sind, und den rechtsgiltig übernommenen Beiträgen Dritter,