Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

72 XI. 
Wer in einem Prüfungstermin nicht rechtzeitig oder gar nicht erscheint, geht der Hälfte 
der auf das betreffende Prüfungsfach entfallenden Gebühr verlustig. 
Wer von der begonnenen Prüfung zurücktritt, erhält, sofern genügende Entschuldigungs- 
gründe vorliegen, die Gebühren für die noch nicht begonnenen Fächer zurück. Die Gebühren 
für sächliche und Verwaltungskosten sind dagegen verfallen. 
Liegt im Falle des Absatzes 3 keine genügende Entschuldigung vor, so wird nur die Hälfte 
des Gebührenbetrags für die noch nicht begonnenen Fächer zurückerstattet. Auch kann je nach 
Umständen durch einen mit Zustimmung des Vorsitzenden gefaßten Beschluß der Prüfungs- 
kommission der ganze Gebührenbetrag für verfallen und die Prüfung in allen oder in ein- 
zelnen Fächern für nicht bestanden erklärt werden. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen 
Beschwerde bei der Zentralbehörde (§ 3 Absatz 2) zulässig. 
8 11. 
Die Prüfung umfaßt folgende Fächer: 
I. Anatomie, 
II. Physiologie, 
III. Physik, 
IV. Chemie, 
V. Zahnersatzkunde. 
812. 
Die Prüfung findet, soweit sie vorwiegend mündlich ist, öffentlich unter dauernder An— 
wesenheit des Vorsitzenden statt und ist in der Regel in neun aufeinanderfolgenden Wochen- 
tagen zu erledigen, und zwar so, daß auf die anatomische Prüfung ein Tag, auf die übrigen 
theorctischen Prüfungsgegenstände zusammen ein Tag, auf die Prüfung in der Zahnersatz- 
kunde sieben Tage entfallen. 
I. In der anatomischen Prüfung hat der Studierende: 
1. die in einer der Haupthöhlen des Körpers befindlichen Teile nach Form, Lage und 
Verbindung (Situs) zu erläutern, 
ein ihm vorgelegtes anatomisches Nerven-Gefäßpräparat an dem Kopfe oder Halse zu 
erläutern und im Auschlusse daran in einer mündlichen Prüfung die für den Zahn 
arzt erforderlichen Kenntnisse in der beschreibenden Anatomie nachzuweisen, 
3. ein ihm vorgelegtes mikroskopisch-anatomisches Präparat aus dem Gebiete der Zähne 
und der Mundhöhle zu erklären und im Auschlusse daran in einer mündlichen 
Prüfung die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der Gewebelehre dar- 
zutun sowie zu zeigen, daß ihm die Grundzüge der Entwickelungsgeschichte, besonders 
derjenigen der Zähne und der Mundhöhle, bekannt sind. 
II. In der physiologischen Prüfung hat der Studierende den Nachweis zu führen, daß 
er die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der Physiologie besitzt. 
III. und IV. Die Prüfungen in der Physik und in der Chemie haben besonders die 
Bedürfnisse des Zahnarztes zu berücksichtigen. 
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