Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

176 
## 
XVII. 
Die Feuerungen und die Kamine der Dampfkessel sollen so eingerichtet sein, daß 
die Verbrennung möglichst rauchfrei stattfindet und daß Beschädigungen und erhebliche 
Belästigungen der Besitzer und Bewohner von benachbarten Grundstücken durch Ruß, 
Rauch, Funkenwerfen und dergleichen tunlichst vermieden werden. In allen Fällen, wo es 
mit Rücksicht auf die Lage des Aufstellungsorts und die Verhältnisse der Nachbar- 
schaft als angezeigt und nach der Art des Kessels und seiner Zweckbestimmung als 
durchführbar erscheint, ist der Unternehmer — auch nachträglich — zur Beseitigung 
der Mißstände durch Erhöhung des Kamins, Anwendung rauchverhütender Feuerungs- 
einrichtungen und Benützung eines ohne merkliche Rauchentwickelung verbrennenden 
Stoffes verpflichtet. 
Bewegliche Kessel müssen stets mit einer wirksamen, behördlich anerkannten Ein- 
richtung zur Verhütung des Funkenauswurfes versehen sein und einen durch eine 
Klappe verschließbaren Aschenfall besitzen. 
Soweit die Bauart oder die Betriebsweise des Kessels es gestatten, soll ein 
Aschenkasten angebracht werden, der, so lange sich glühender Brennstoff auf dem Roste 
befindet, mit Wasser gefüllt zu halten ist. 
. Bei feststehenden Dampfkesseln kann der Flansch die für bewegliche Kessel vorgeschriebene 
Form (§ 14 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen) erhalten. 
Die Aufstellung der Dampfkessel. 
13. 
Die Aufstellung feststehender Kessel. 
I. Bei der Aufstellung feststehender Kessel, wozu auch die an einer Betriebsstätte zu 
dauernder Benützung aufgestellten beweglichen Kessel gehören, sind neben den §§ 15 und 16 
der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen des Bundesrats über die Anlegung von Land- 
dampfkesseln noch folgende Vorschriften maßgebend: 
Dampfkessel, welche für mehr als sechs Atmosphären Überdruck bestimmt sind, und 
solche, bei welchen das Produkt aus der Heizfläche in Quadratmeter und der Dampf- 
spannung in Atmosphären Überdruck für einen oder mehrere gleichzeitig im Betrieb be- 
findliche Kessel zusammen mehr als dreißig beträgt, sollen in der Regel in besonderen 
Kesselhäusern aufgestellt werden, welche den nachstehenden Bedingungen zu entsprechen 
haben: 
1. Das Dach des Kesselhauses ist tunlichst leicht herzustellen und mit feuersicherem Material 
zu decken. 
2. Das Kesselhaus muß hell, geräumig und mit wirksamen Lüftungseinrichtungen ver- 
sehen sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.