204 XVIII.
Zur Prüfung der tatsächlichen Richtigkeit des zur Begründung der Hinterlegung behaup-
teten Sachverhalts ist die Hinterlegungsstelle nicht verpflichtet.
Hat eine deutsche Staatsbehörde die Hinterlegung angeordnet oder für zulässig erklärt,
oder hat eine badische Staatsbehörde oder Amtsperson die Hinterlegungsstelle amtlich um An—
nahme ersucht, so darf sie die Annahme nicht wegen Unzulässigkeit der Hinterlegung ablehnen.
Kostbarkeiten kann die Hinterlegungsstelle vor der Annahme auf Kosten des Hinterlegers
durch einen Sachverständigen besichtigen und abschätzen lassen.
821.
Die Annahme wird, wenn die Sache bereits bei der Hinterlegungsstelle eingekommen ist,
durch Erteilung des Hinterlegungsscheins (8§ 24 Absatz 2), andernfalls durch besondere, dem
Antragsteller bekannt zu gebende Annahmeverfügung erklärt.
Wird die zu hinterlegende Sache nicht binnen 2 Monaten nach Bekanntgabe der An-
nahmeverfügung der Hinterlegungsstelle übergeben, so ist zur Hinterlegung ein neuer Antrag
erforderlich.
8 22.
Wird die Annahme abgelehnt, so hat die Hinterlegungsstelle den Antragsteller hiervon
unverzüglich unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen und ihm die zur Hinterlegung ein-
gekommenen Sachen zur Abholung zur Verfügung zu stellen. Wird nicht binnen 10 Tagen
seit Bekanntgabe der Entscheidung die Sache zurückerhoben oder Beschwerde an die Ausfsichts-
behörde wegen der Ablehnung eingelegt, so hat die Hinterlegungsstelle die Sache dem Antrag-
steller auf seine Kosten und Gefahr zurückzusenden. Das Gleiche geschieht nach Verwerfung
der Beschwerde.
§ 23.
Geld ist in solchen Zahlungsmitteln zu hinterlegen, die bei den Staatskassen auch soust
in Zahlung zu nehmen sind.
Nicht kassenmäßiges Geld ist uur anzunehmen, wenn der Hinterleger erklärt, daß er die
Verbindlichkeit, von der er sich befreien will, durch die angebotenen Geldsorten erfüllen kann.
Die Hinterlegungsstelle hat das Geld in kassenmäßiges umzusetzen. Der Staatskasse gegenüber
gilt nach der Umsetzung nur der Reinerlös als hinterlegt.
8 24.
Die Hinterlegung gilt als bewirkt, wenn die zu hinterlegende Sache bei der Hinterlegungs-
stelle eingekommen und zur Hinterlegung angenommen ist.
Über die Hinterlegung erteilt die Hinterlegungsstelle unverzüglich einen Hinterlegungsschein.
Mit dem Hinterlegungsschein ist die Doppelschrift des Hinterlegungsantrags oder, falls
der Antrag zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder eines Notariats gestellt ist, eine Protokoll-
abschrift, im Falle des § 20 Absatz 5 auch eine Abschrift der Schätzung durch Schnur und
Siegel zu verbinden.
Der Hinterlegungsschein soll von zwei Beamten der Hinterlegungsstelle unterzeichnet sein.