Nr. L. 1
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 5. Jannar 1910.
Inhalt.
Verordnung und Bekanntmachungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und
der aus wärtigen Angelegenheiten: das Polizeistrafverfahren bei Ubertretungen in Bezug auf Ersenbahnen
betreffend: des Ministeriums des Innern: die Rheinschiffahrts-Polizeiordnung betreffend; die Beförderung von
Petroleum und dessen Destillationsprodukten in Kastenschissen auf dem Rhein betreffend; die Einfuhr von Tieren aus der
Schweiz betreffend.
Verordnung.
(Vom 31. Dezember 1909.)
Das Polizeistrafverfahren bei Übertretungen in Bezug auf Eisenbahnen betreffend.
Im Einverständnis mit Großherzoglichem Ministerium des Innern wird § 4 unserer Ver-
ordnung vom 5. Mai 1909, das Polizeistrafverfahren bei Übertretungen in Bezug auf Eisen-
bahnen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XIV), durch nachstehenden Zusatz ergänzt:
„Soweit die Zustellung durch die Post nicht durchführbar ist, erfolgt sie durch Ersuchen
des Bezirksamts oder des Bürgermeisteramts.“
Karlsruhe, den 31. Dezember 1909.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
von Marschall. Junghaus.
Bekanntmachung.
(Vom 10. November 1909.)
Die Rheinschiffahrts-Polizeiordnung betreffend.
Mit Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 29. Oktober
1909 wird die in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt nach den Protokollen Nr. XIV
und XfXII ihrer diesjährigen ordentlichen Sitzung vereinbarte, von sämtlichen Regierungen der
Rheinuferstaaten gutgeheißene Ergänzung und Abänderung der unterm 18. März 1905 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 41) veröffentlichten Rheinschiffahrts-Polizeiordnung nachstehend
mit dem Anfügen bekannt gegeben, daß sie am 1. April 1910 in Kraft tritt.
Karlsruhe, den 10. November 1909.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. Dr. von Bayer.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 1