Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

Nr.-XIX.5 217 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 11. Juni 1910. 
Inhalt. 
Gesetz: die Abänderung des Einkommensteuer= und Vermögenssteuergesetzes betreffend. 
Bekanntmachung und Verordnungen: des Ministeriums der Finanzen: das Einkommenstenergesetz 
belressend: den Vollzug des Einkommensteuergesetzes betreffend; den Vollzug des Vermögenssteuergesetzes betreffend. 
  
  
Gcsetz. (Vom 27. Mai 1910.) 
Die Abänderung des Einkommensteuer= und Vermögenssteuergesetzes betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
— 
Das Einkommensteuergesetz vom 20. Juni 1884 (Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 321) 
in seiner jetzigen Fassung wird wie folgt geändert: 
I. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
„A. Stenerpflichtig sind mit ihrem gesamten stenerbaren Einkommen vorbehaltlich der 
Bestimmungen in Artikel 6 und 7: 
I. Natürliche Personen und zwar 
1. Landes= und sonstige Reichsangehörige, die im Sinne des Doppelsteuergesetzes einen 
Wohnsitz (Aufenthalt, dienstlichen Wohnsitz) im Großherzogtum haben und daselbst 
nach den Vorschriften jenes Gesetzes besteuert werden dürfen, sowie diejenigen Landes- 
angehörigen, die, ohne einen solchen Wohnsitz im Großherzogtum zu haben und ohne 
dem Besteuerungsrechte eines anderen Staates zu unterliegen, sich noch nicht länger 
als zwei Jahre außerhalb des Großherzogtums aufhalten; 
2. Reichsausländer, die im Großherzogtum einen Wohnsitz in obigem Sinne haben oder 
sich daselbst zur Ausübung einer auf Gewinn gerichteten Tätigkeit oder länger als 
ein Jahr aufhalten; 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 34
	        
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