Nr.-XIX.5 217
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 11. Juni 1910.
Inhalt.
Gesetz: die Abänderung des Einkommensteuer= und Vermögenssteuergesetzes betreffend.
Bekanntmachung und Verordnungen: des Ministeriums der Finanzen: das Einkommenstenergesetz
belressend: den Vollzug des Einkommensteuergesetzes betreffend; den Vollzug des Vermögenssteuergesetzes betreffend.
Gcsetz. (Vom 27. Mai 1910.)
Die Abänderung des Einkommensteuer= und Vermögenssteuergesetzes betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
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Das Einkommensteuergesetz vom 20. Juni 1884 (Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 321)
in seiner jetzigen Fassung wird wie folgt geändert:
I. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„A. Stenerpflichtig sind mit ihrem gesamten stenerbaren Einkommen vorbehaltlich der
Bestimmungen in Artikel 6 und 7:
I. Natürliche Personen und zwar
1. Landes= und sonstige Reichsangehörige, die im Sinne des Doppelsteuergesetzes einen
Wohnsitz (Aufenthalt, dienstlichen Wohnsitz) im Großherzogtum haben und daselbst
nach den Vorschriften jenes Gesetzes besteuert werden dürfen, sowie diejenigen Landes-
angehörigen, die, ohne einen solchen Wohnsitz im Großherzogtum zu haben und ohne
dem Besteuerungsrechte eines anderen Staates zu unterliegen, sich noch nicht länger
als zwei Jahre außerhalb des Großherzogtums aufhalten;
2. Reichsausländer, die im Großherzogtum einen Wohnsitz in obigem Sinne haben oder
sich daselbst zur Ausübung einer auf Gewinn gerichteten Tätigkeit oder länger als
ein Jahr aufhalten;
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