Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXIX. 421 
rektor (Stadtschulrat) ausgeübt wird, der auf Vorschlag des Stadtrats durch die Staats- 
behörde ernannt wird. Das Amt des Volksschulrektors kann mit dem eines Lehrers der 
Volksschule verbunden werden. 
§ 120. 
Zur Unterstützung des in § 119 bezeichneten Beamten können gleichfalls auf Vorschlag 
des Stadtrats durch die Staatsbehörde weitere, dem ersteren dienstlich unterstehende Beamte 
(Rektoren) bestellt werden. 
Für einzelne Schulhäuser und Schulabteilungen können erste Lehrer (Oberlehrer) nach 
§ 29 des Gesetzes durch den Stadtrat ernannt werden. Die Ernennung ist der staatlichen 
Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. 
* 121. 
Die Befugnisse und Dienstobliegenheiten der in §§ 119 und 120 bezeichneten Beamten und 
Lehrer sowie jene des Schularztes werden durch Dienstweisungen festgestellt, die von der Ober- 
schulbehörde mit der Stadt zu vereinbaren und von dem Unterrichtsministerium zu genehmigen, 
bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung aber durch das Unterrichtsministerium zu 
erlassen sind. 
Dem Volksschulrektor können überdies durch das Unterrichtsministerium einzelne Amts- 
befugnisse aus dem Dienstkreis des Kreisschulamts zugewiesen werden. 
122. 
Die neben dem Wohnungsgeld von der Stadt zu bestreitenden Gehalte der in § 119 
bezeichneten Beamten werden im Einvernehmen mit der Stadt in eine der für Volksschul- 
rektoren vorgesehenen Abteilungen des Gehaltstarifs eingestellt. 
In gleicher Weise erfolgt die Einreihung der in § 120 Absatz 1 genannten Beamten in 
eine der Abteilungen I) 1 f oder & 1 d des Gehaltstarifs. 
Die Stadt kann diesen Beamten wie den in § 120 Absatz 2 bezeichneten Lehrern höhere 
als die nach den gesetzlichen Bestimmungen ihnen zukommenden Bezüge bewilligen. Auf diese 
Mehrleistungen sind die Bestimmungen der §8§ 124 und 125 sinngemäß anwendbar mit der 
Maßgabe, daß, soweit sie nicht durch das in § 128 bezeichnete Ortsstatut geregelt sind, zu 
deren Annahme die nach dem Beamtengesetz vorgeschriebene staatliche Genehmigung erforder- 
lich ist. 
Hinsichtlich der Ruhe= und Unterstützungsgehalte und der Hinterbliebenen-Versorgungs- 
gehalte gelten die Vorschriften des § 70 des Gesetzes. 
123. 
Beiträge zur Staatskasse (§ 72) haben die Städte nicht zu entrichten. Dagegen haben 
dieselben für das gesamte an ihren Schulen verwendete Lehrpersonal unmittelbar aus der
	        
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