Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

422 XXIX. 
Gemeinde-(Schul-)Kasse auch diejenigen Zahlungen zu leisten, welche für die Volksschulen 
anderer Gemeinden nach § 73, 1 bis 6 der Staatskasse obliegen. 
Die Bestreitung der Ruhe= und Unterstützungsgehalte liegt der Staatskasse ob. Jedoch hat 
die Stadt aufzukommen für die Ruhegehalte der auf Antrag der Stadtverwaltung in einst- 
weiligen Ruhestand versetzten Hauptlehrer, soweit und solange ein solcher Ruhegehalt fortzu- 
entrichten ist (§§ 68, 69). 
8 124. 
Durch Ortsstatut (5 128) können die Bezüge der etatmäßigen wie der nichtetatmäßigen 
und der vertragsmäßig angestellten Lehrer (§§ 58 bis 66) über die in diesem Gesetz bestimmten 
Sätze hinaus geordnet werden. 
Werden durch eine spätere Neuregelung die einmal festgestellten Sätze ermäßigt, so werden 
die bereits bewilligten Bezüge hievon nicht berührt. Im übrigen sind die Mehrleistungen 
an Gehalt und Vergütungen nach den Bestimmungen des § 21 Absatz 3 Satz 1 der Gehalts- 
ordnung über die Dienstzulagen zu behandeln. 
Die Mehrleistungen an Mietzinsentschädigung sind nach den Bestimmungen des § 62 
des Gesetzes zu beurteilen. Schulverwalter erhalten an Volksschulen der Städtcordnungsstädte 
nur die Mietzinsentschädigung wie Unterlehrer. 
Für die Festsetzung des Einkommensanschlags durch die Oberschulbehörde sind die Be- 
stimmungen des § 59 des Gesetzes maßgebend. 
125. 
Eine nach der besonderen städtischen Gehaltsordnung vom Stadtrat beschlossene Zulage 
darf nur gewährt werden, wenn von der Oberschulbehörde die Voraussetzungen zum Vorrücken 
im Gehalt als gegeben anerkannt sind. 
Ist die Oberschulbehörde der Anschauung, daß diese Voraussetzungen nicht vorliegen, so 
richtet sich das weitere Verfahren nach den Vorschriften des § 12 der Gehaltsordnung mit 
der Maßgabe, daß gegen die Entschließung des Unterrichtsministeriums auch der Stadt das 
Recht der Beschwerde an das Staatsministerium zusteht. 
Beschließt der Stadtrat die Einbehaltung der Zulage, so steht dem betreffenden Lehrer 
wie der Oberschulbehörde das Recht zu, hiegegen die Entscheidung des Unterrichtsministeriums 
anzurufen. Für das weitere Verfahren sind in diesem Fall die Vorschriften des Absatz 2 
maßgebend. 
126. 
Die Besetzung der etatmäßigen Stellen, insoweit sie an den übrigen Volksschulen der 
Oberschulbehörde zukommt, erfolgt an den in § 117 bezeichneten Volksschulen durch den Stadtrat. 
Der Stadtrat hat die für Besetzung einer erledigten oder neu errichteten Hauptlehrer= 
stelle beziehungsweise Reallehrerstelle in Aussicht genommenen Lehrer der Oberschulbehörde 
namhaft zu machen. War ein Bewerbungsausschreiben — welches die Oberschulbehörde in
	        
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