422 XXIX.
Gemeinde-(Schul-)Kasse auch diejenigen Zahlungen zu leisten, welche für die Volksschulen
anderer Gemeinden nach § 73, 1 bis 6 der Staatskasse obliegen.
Die Bestreitung der Ruhe= und Unterstützungsgehalte liegt der Staatskasse ob. Jedoch hat
die Stadt aufzukommen für die Ruhegehalte der auf Antrag der Stadtverwaltung in einst-
weiligen Ruhestand versetzten Hauptlehrer, soweit und solange ein solcher Ruhegehalt fortzu-
entrichten ist (§§ 68, 69).
8 124.
Durch Ortsstatut (5 128) können die Bezüge der etatmäßigen wie der nichtetatmäßigen
und der vertragsmäßig angestellten Lehrer (§§ 58 bis 66) über die in diesem Gesetz bestimmten
Sätze hinaus geordnet werden.
Werden durch eine spätere Neuregelung die einmal festgestellten Sätze ermäßigt, so werden
die bereits bewilligten Bezüge hievon nicht berührt. Im übrigen sind die Mehrleistungen
an Gehalt und Vergütungen nach den Bestimmungen des § 21 Absatz 3 Satz 1 der Gehalts-
ordnung über die Dienstzulagen zu behandeln.
Die Mehrleistungen an Mietzinsentschädigung sind nach den Bestimmungen des § 62
des Gesetzes zu beurteilen. Schulverwalter erhalten an Volksschulen der Städtcordnungsstädte
nur die Mietzinsentschädigung wie Unterlehrer.
Für die Festsetzung des Einkommensanschlags durch die Oberschulbehörde sind die Be-
stimmungen des § 59 des Gesetzes maßgebend.
125.
Eine nach der besonderen städtischen Gehaltsordnung vom Stadtrat beschlossene Zulage
darf nur gewährt werden, wenn von der Oberschulbehörde die Voraussetzungen zum Vorrücken
im Gehalt als gegeben anerkannt sind.
Ist die Oberschulbehörde der Anschauung, daß diese Voraussetzungen nicht vorliegen, so
richtet sich das weitere Verfahren nach den Vorschriften des § 12 der Gehaltsordnung mit
der Maßgabe, daß gegen die Entschließung des Unterrichtsministeriums auch der Stadt das
Recht der Beschwerde an das Staatsministerium zusteht.
Beschließt der Stadtrat die Einbehaltung der Zulage, so steht dem betreffenden Lehrer
wie der Oberschulbehörde das Recht zu, hiegegen die Entscheidung des Unterrichtsministeriums
anzurufen. Für das weitere Verfahren sind in diesem Fall die Vorschriften des Absatz 2
maßgebend.
126.
Die Besetzung der etatmäßigen Stellen, insoweit sie an den übrigen Volksschulen der
Oberschulbehörde zukommt, erfolgt an den in § 117 bezeichneten Volksschulen durch den Stadtrat.
Der Stadtrat hat die für Besetzung einer erledigten oder neu errichteten Hauptlehrer=
stelle beziehungsweise Reallehrerstelle in Aussicht genommenen Lehrer der Oberschulbehörde
namhaft zu machen. War ein Bewerbungsausschreiben — welches die Oberschulbehörde in