424 XXIX.
Siebenter Titel.
Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten
Volksschullehrer.
129.
Für Erteilung eines nach Gegenstand und Lehrziel dem Unterrichtsplan der Volksschule
oder der Fortbildungsschule entsprechenden Unterrichts an höheren Lehranstalten, Fachschulen
und sonstigen staatlichen Anstalten können Lehrer, die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Gesetzes die Befähigung zur etatmäßigen Anstellung an Volksschulen besitzen, in der Eigenschaft
etatmäßiger Beamter angestellt werden.
Dieselben erhalten Gehalt und Mietzinsentschädigung wie die in entsprechender Stellung
an Volksschulen angestellten Lehrer — §§ 58 und 66.
Soweit es sich dabei um Lehrer an den Ubungsschulen der staatlichen Lehrerseminare
handelt, kommen die 88 29, 60 und 30 sinngemäß zur Anwendung, und zwar die beiden
erstgenannten Paragraphen auch dann, wenn nur die darin bezeichnete Zahl von Lehrern ohne
Rücksicht auf die Art ihrer Anstellung vorhanden ist.
Für Lehrerinnen an Mittelschulen für die weibliche Jugend und an Anstalten zur Aus-
bildung von Lehrerinnen beträgt, sofern sie die Befähigung zur Erteilung höheren Unterrichts
in einer Prüfung nachgewiesen haben, der Höchstgehalt zweitausendachthundert Mark.
Die Bestreitung der Ruhe= und Unterstützungsgehalte, sowie der Versorgungsgehalte
richtet sich nach den für die ctatmäßigen Lehrer an der betreffenden Anstalt überhaupt geltenden
Bestimmungen.
130.
Die Eigenschaft etatmäßiger Beamter mit den Rechten eines Volksschulhauptlehrers kann
solchen zur Anstellung in Hauptlehrerstellen an Volksschulen befähigten Lehrern (§ 46, § 54)
durch die Oberschulbehörde verliehen beziehungsweise vorbehalten werden, welchen an Rettungs-
anstalten für sittlich verwahrloste oder für schwachsinnige Kinder, an Waisenhäusern oder an
anderen in bedeutsamer Weise dem öffentlichen Wohle dienenden Lehr= oder Erziehungsanstalten
von Gemeinden oder sonstigen Körperschaften oder von Stiftungen eine Lehr= oder Erziehungs-
tätigkeit in unwiderruflicher Weise übertragen ist.
Die Verleihung darf nur stattfinden, sofern:
a. die Ermächtigung zur Besetzung der Stelle mit einem etatmäßigen Beamten im Staats-
voranschlag erteilt ist;
b. die Körperschaft oder Stiftung, deren Unternehmen die Anstalt ist, in rechtsverbindlicher
Weise die Verpflichtung zur Zahlung von Gehalt (einschließlich Sterbegehalt) mindestens
in der durch § 58 dieses Gesetzes für Hauptlehrer an Volksschulen bestimmten Höhe
sowie Wohnungsgeld nach § 62 Absatz 1 übernimmt.