Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

424 XXIX. 
Siebenter Titel. 
Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten 
Volksschullehrer. 
129. 
Für Erteilung eines nach Gegenstand und Lehrziel dem Unterrichtsplan der Volksschule 
oder der Fortbildungsschule entsprechenden Unterrichts an höheren Lehranstalten, Fachschulen 
und sonstigen staatlichen Anstalten können Lehrer, die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses 
Gesetzes die Befähigung zur etatmäßigen Anstellung an Volksschulen besitzen, in der Eigenschaft 
etatmäßiger Beamter angestellt werden. 
Dieselben erhalten Gehalt und Mietzinsentschädigung wie die in entsprechender Stellung 
an Volksschulen angestellten Lehrer — §§ 58 und 66. 
Soweit es sich dabei um Lehrer an den Ubungsschulen der staatlichen Lehrerseminare 
handelt, kommen die 88 29, 60 und 30 sinngemäß zur Anwendung, und zwar die beiden 
erstgenannten Paragraphen auch dann, wenn nur die darin bezeichnete Zahl von Lehrern ohne 
Rücksicht auf die Art ihrer Anstellung vorhanden ist. 
Für Lehrerinnen an Mittelschulen für die weibliche Jugend und an Anstalten zur Aus- 
bildung von Lehrerinnen beträgt, sofern sie die Befähigung zur Erteilung höheren Unterrichts 
in einer Prüfung nachgewiesen haben, der Höchstgehalt zweitausendachthundert Mark. 
Die Bestreitung der Ruhe= und Unterstützungsgehalte, sowie der Versorgungsgehalte 
richtet sich nach den für die ctatmäßigen Lehrer an der betreffenden Anstalt überhaupt geltenden 
Bestimmungen. 
130. 
Die Eigenschaft etatmäßiger Beamter mit den Rechten eines Volksschulhauptlehrers kann 
solchen zur Anstellung in Hauptlehrerstellen an Volksschulen befähigten Lehrern (§ 46, § 54) 
durch die Oberschulbehörde verliehen beziehungsweise vorbehalten werden, welchen an Rettungs- 
anstalten für sittlich verwahrloste oder für schwachsinnige Kinder, an Waisenhäusern oder an 
anderen in bedeutsamer Weise dem öffentlichen Wohle dienenden Lehr= oder Erziehungsanstalten 
von Gemeinden oder sonstigen Körperschaften oder von Stiftungen eine Lehr= oder Erziehungs- 
tätigkeit in unwiderruflicher Weise übertragen ist. 
Die Verleihung darf nur stattfinden, sofern: 
a. die Ermächtigung zur Besetzung der Stelle mit einem etatmäßigen Beamten im Staats- 
voranschlag erteilt ist; 
b. die Körperschaft oder Stiftung, deren Unternehmen die Anstalt ist, in rechtsverbindlicher 
Weise die Verpflichtung zur Zahlung von Gehalt (einschließlich Sterbegehalt) mindestens 
in der durch § 58 dieses Gesetzes für Hauptlehrer an Volksschulen bestimmten Höhe 
sowie Wohnungsgeld nach § 62 Absatz 1 übernimmt.
	        
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