Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

424  XXIX.

Siebenter  Titel.

Von  den  Rechtsverhältnissen  der  an  anderen  als  Volksschulen  angestellten
Volksschullehrer.

129.

Für  Erteilung  eines  nach  Gegenstand  und  Lehrziel  dem  Unterrichtsplan  der  Volksschule
oder  der  Fortbildungsschule  entsprechenden  Unterrichts  an  höheren  Lehranstalten,  Fachschulen
und  sonstigen  staatlichen  Anstalten  können  Lehrer,  die  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  die  Befähigung  zur  etatmäßigen  Anstellung  an  Volksschulen  besitzen,  in  der  Eigenschaft
etatmäßiger  Beamter  angestellt  werden.

Dieselben  erhalten  Gehalt  und  Mietzinsentschädigung  wie  die  in  entsprechender  Stellung
an  Volksschulen  angestellten  Lehrer  —  §§  58  und  66.

Soweit  es  sich  dabei  um  Lehrer  an  den  Ubungsschulen  der  staatlichen  Lehrerseminare
handelt,  kommen  die  88  29,  60  und  30  sinngemäß  zur  Anwendung,  und  zwar  die  beiden
erstgenannten  Paragraphen  auch  dann,  wenn  nur  die  darin  bezeichnete  Zahl  von  Lehrern  ohne
Rücksicht  auf  die  Art  ihrer  Anstellung  vorhanden  ist.

Für  Lehrerinnen  an  Mittelschulen  für  die  weibliche  Jugend  und  an  Anstalten  zur  Ausbildung
  von  Lehrerinnen  beträgt,  sofern  sie  die  Befähigung  zur  Erteilung  höheren  Unterrichts
in  einer  Prüfung  nachgewiesen  haben,  der  Höchstgehalt  zweitausendachthundert  Mark.

Die  Bestreitung  der  Ruhe=  und  Unterstützungsgehalte,  sowie  der  Versorgungsgehalte
richtet  sich  nach  den  für  die  ctatmäßigen  Lehrer  an  der  betreffenden  Anstalt  überhaupt  geltenden
Bestimmungen.

130.

Die  Eigenschaft  etatmäßiger  Beamter  mit  den  Rechten  eines  Volksschulhauptlehrers  kann
solchen  zur  Anstellung  in  Hauptlehrerstellen  an  Volksschulen  befähigten  Lehrern  (§  46,  §  54)
durch  die  Oberschulbehörde  verliehen  beziehungsweise  vorbehalten  werden,  welchen  an  Rettungsanstalten
  für  sittlich  verwahrloste  oder  für  schwachsinnige  Kinder,  an  Waisenhäusern  oder  an
anderen  in  bedeutsamer  Weise  dem  öffentlichen  Wohle  dienenden  Lehr=  oder  Erziehungsanstalten
von  Gemeinden  oder  sonstigen  Körperschaften  oder  von  Stiftungen  eine  Lehr=  oder  Erziehungstätigkeit
  in  unwiderruflicher  Weise  übertragen  ist.

Die  Verleihung  darf  nur  stattfinden,  sofern:

a.  die  Ermächtigung  zur  Besetzung  der  Stelle  mit  einem  etatmäßigen  Beamten  im  Staatsvoranschlag

  erteilt  ist;

b.  die  Körperschaft  oder  Stiftung,  deren  Unternehmen  die  Anstalt  ist,  in  rechtsverbindlicher
Weise  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  von  Gehalt  (einschließlich  Sterbegehalt)  mindestens
in  der  durch  §  58  dieses  Gesetzes  für  Hauptlehrer  an  Volksschulen  bestimmten  Höhe
sowie  Wohnungsgeld  nach  §  62  Absatz  1  übernimmt.