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XXIX.
b und e des gegenwärtigen Gesetzes mit der Maßgabe zu erfolgen, daß als Ertrag der
landwirtschaftlichen Grundstücke für die Jahre 1906 und 1907 drei vom Hundert des
Anschlags anzusetzen sind, mit dem dieselben in diesen Jahren zur Grundsteuer ver-
anlagt waren.
3. Die auf Grund des bisherigen Gesetzes festgesetzten Staatsbeiträge sind einstweilen
fortzuentrichten, bis die Neufestsetzung nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes statt-
gefunden hat, vorbehaltlich der Nachzahlung oder Rückerhebung des zu wenig oder zu
viel bezahlten Betrags.
Sofern eine Gemeinde auf Grund des bisherigen Gesetzes am Ende des Jahres 1909
an Staatsbeitrag mehr bezieht, als sie auf Grund der Neufestsetzung nach den Vor-
schriften des gegenwärtigen Gesetzes vom 1. Jannar 1910 an erhält, so bleibt sie für
die Jahre 1910 und 1911 im Genusse dieses höheren Bezugs.
Die in § 102, 1 des Gesetzes bezeichnete Frist zur Stellung des Antrags auf
Zuerkennung eines Staatsbeitrags wird bis zum Ablauf eines Jahres von der Ver-
kündung des Gesetzes an, für Gemeinden aber, die bereits auf Grund des bisherigen
Gesetzes einen Staatsbeitrag beziehen, bis zum letzten Dezember 1911 erstreckt.
Mit dem letzteren Zeitpunkt wird der seitherige Staatsbeitrag eingestellt, sofern
die Gemeinde nicht innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist Antrag auf Neu-
festsetzung gestellt hat.
IV.
Das Unterrichtsministerium ist mit dem Vollzug des Gesetzes betraut.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.