Nr. XXXII. 453
Gesetzer- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 25. August 1910.
Inhalt.
Laudesherrliche Verordnungen: die Zuständigkeit der Verwallungsbehörden in Bezug auf das Schulgesetz
betressend; die Anwendung der Beamtengesebgebung auf die Lehrer an Volksschulen betreffend.
Verordnungen: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unlerrichts: den Vollzug des
Schulgesetzes betressend; den Aufwand für die Volksschulen betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 8. August 1910.)
Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden in Bezug auf das Schulgesetz betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir auf Grund des § 141 des
Schulgesetzes vom 7. Juli 1910 unter Aufhebung Unserer Verordnung vom 26. Juni 1892
beschlossen und verordnen, wie folgt:
Zuständigkeiten in Bezug auf die Volksschule.
81.
Die Ortsschulbehörden beschließen:
Hüber Nachsichtserteilung hinsichtlich des Beginns der Schulpflicht für Kinder, welche
schwächlich oder in der Entwickelung zurückgeblieben sind (5 2 Absatz 2 des Gesetzes);
Hüber die Schulpflichtigkeit von Kindern mit körperlichen oder geistigen Gebrechen
(§ 3 Absatz 1 des Gesetzes);
über die Zuweisung von Kindern der unter 2 bezeichneten Art in die von der Gemeinde
getroffenen besonderen unterrichtlichen Veranstaltungen (8 3 Absatz 3 und § 39
Absatz 2 des Gesetzes), sowie
über die Einweisung von Schülern in die Hilfsklassen (§ 39 Absatz 1 des Gesetzes).
82.
Die Kreisschulämter entscheiden nach Anhörung der Ortsschulbehörde:
1. über die Einführung von Lehrbüchern an den ihnen unterstellten Schulen;
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Gesetzes= und Verordunugsblatt 191n0.
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