Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

1. 
XXXVI. 
für Tiere, die an einer ihrer Art oder dem Grade nach unheilbaren und unbedingt 
tödlichen Krankheit gelitten haben, es sei denn, daß diese Krankheit bestanden hat 
in Milzbrand, Rauschbrand, Notz, Lungenseuche, Maul= und Klauenseuche, Tuber- 
kulose (§ 10 Absatz 1 Nr. 12 des Viehseuchengesetzes), oder daß das Tier an einer 
infolge polizeilich angeordneter Impfung aufgetretenen Krankheit verendet ist; 
für das in Viehhöfen oder in Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen Schlacht- 
häuser aufgestellte Schlachtvieh; 
für Hunde und Katzen, die aus Anlaß der Tollwut getötet sind (§8 12, 36, 39, 
40 des Viehseuchengesetzes). 
4. Die Überschrift des Abschnittes II hat zu lauten: 
II. Besondere landesgesetzliche Bestimmungen über die Entschädigung bei Tollwut. 
5. § 3 erhält folgende Fassung: 
Entschädigung aus der Staatskasse wird gewährt für mit Tollwut behaftete Rindvieh- 
stücke und Tiere des Pferdegeschlechts (Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere), die 
auf polizeiliche Anordnung getötet worden oder nach der Anordnung der Tötung an 
dieser Seuche gefallen sind. 
6. Der zweite Absatz des § 4 erhält folgende Fassung: 
Die Entschädigung beträgt vier Fünftel dieses Wertes. 
7. § 7 erhält folgende Fassung: 
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Keine Entschädigung wird gewährt: 
. in den Fällen des § 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes; 
für Tiere, die dem Reiche, den Einzelstaaten oder zu den landesherrlichen Gestüten 
gehören; 
für Tiere, die mit Tollwut behaftet in das Landesgebiet eingeführt sind; 
für Tiere, bei denen nach ihrer Einführung in das Landesgebiet innerhalb 20 Tagen 
die Tollwut festgestellt wird, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, daß die 
Ansteckung der Tiere erst nach der Einführung in das Landesgebiet stattgefunden hat; 
l wenn der Besitzer der Tiere oder der Vorsteher der Wirtschaft, der die Tiere 
angehören, oder der mit der Aufsicht über die Tiere an Stelle des Besitzers Beauf- 
tragte vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 9 und 10 des Viehseuchen- 
gesetzes zuwider die ihm obliegende Anzeige unterläßt oder länger als 24 Stunden, 
nachdem er von der anzuzeigenden Tatsache Kenntnis erhalten hat, verzögert, es 
sei denn, daß die Anzeige von einem anderen Verpflichteten rechtzeitig gemacht 
worden ist; 
l wenn der Besitzer eines der Tiere mit der Seuche behaftet gekauft oder durch ein 
anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat und von diesem kranken Zu- 
stande beim Erwerb des Tieres Kenntnis hatte;
	        
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