s 0.
In Gasthöfen, Herbergen u. dergl. wolle der Zähler
darauf aufmerksam machen, daß alle Gäste, die in der Nacht
vom 30. November zum 1. Dezember dort übernachtet
haben oder vormittags nach durchreister Nacht dort an-
kommen, daselbst der Zählung unterliegen, da sie daheim
nicht als anwesend gezählt werden sollen. Die Gäste
sind daher rechtzeitig von den Wirten um die für
die Haushaltungsliste erforderliche Auskunft über
ihre Personalien (insbesondere auch über Religion, Fami-
lienstand und Staatsangehörigkeit) zuersuchen, da diese An-
gaben nachträglich meist nicht mehr zu beschaffen sind. Auch
sind die am I. Dezember vormittags einkehrenden Gäste zu
befragen, ob sie die Nacht unterwegs zugebracht haben,
bezw. noch in keine Haushaltungsliste eingetragen sind.
Bejahendenfalls ist entsprechend zu verfahren.
Die Gast= und Herbergswirte erhalten für die Mit-
glieder ihrer eigenen Haushaltung, sowie für die Gesamtheit
ihrer Gäste je eine besondere Haushaltungsliste. Werden
ausnahmsweise die Gäste in die Liste des Wirts eingetragen,
so sollen sie durch deutliche lberschrift („Gäste“) von der
Haushaltung des Wirts getrennt gehalten werden.
Die pünktliche Befolgung der vorstehenden
Vorschriften ist den Gasthofbesitzern, Herbergs-
vätern usw. zur Pflicht zu machen.
§ 11.
In Anstalten (Spitäler, Krankenhäuser, Kasernen,
Gefängnisse usw.) sind so viele Listen mit besonderen
Nummern zu geben, als sich besondere Haushaltungen,
z. B. des Verwalters, Arztes, Portiers usw., darin befinden;
außerdem sind für das Anstaltspersonal und für die
Anstaltsinsassen je besondere Listen zu geben, nötigenfalls
mit Einlagebogen. In Anstalten, in denen Familien oder
einzelne Personen lediglich Obdach oder Wohnung erhalten,
aber jede für sich besondere Hauswirtschaft führen,
wie in den gewöhnlichen Gemeinde- Armenhäusern, ist jede
solche Haushaltung usw. mit einer besonders numerierten
Haushaltungsliste zu versehen.
Auf der Titelseite der Anstalts-Haushaltungsliste ist
die Art der Anstalt (Kaserne, Krankenhaus usw.) genau
anzugeben.
* 12.
Bei der Zählung der Militär= und Zivilpersonen ist
gleichmäßig zu verfahren, auch sind die Kasernen in
gleicher Weise wie die sonstigen Anstallen zu behandeln
(§5 11). Es erhalten also die in den Kasernen wohnenden
Haushaltungen, die für sich besondere Hauswirtschaft führen
(3. B. der in der Kaserne wohnenden Offiziere, des Kaser-
neninspektors, der verheirateten Unteroffiziere usw.), auch
besondere Haushaltungslisten.
Die in Lazaretten, Arresthäusern, zZeughäusern und
anderen Militärgebäuden, sowie die in Privathäusern
wohnenden, einquartierten und übernachtenden Militär—
personen sind deshalb als in diesen Gebäuden Anwesende
zu verzeichnen. Für Wachtlokale sind keine Haushal—
tungslisten auszugeben. Mannschaften, welche die Nacht
vom :30. November auf 1. Dezember dort zubringen, sind
in ihren Kasernen oder Onartieren zu zählen.
III. Obliegenheiten bei Einsammlung der
Zählpapiere.
13.
Mit der Wiedereinsammlung der Haushaltungs-
listen wolle der Zähler schon am 1. Dezember mittags
beginnen und sie jedenfalls am 3. beendigen.
Für die Wiedereinsammlung empfiehlt es sich, daß
sich der Zähler mit einer Anzahl von Formularen zum
Ersatz und zur nachträglichen Ausfüllung versieht.
8 14.
Der Zähler hat die Listen beim Empfang an Ort und
Stelle zu prüfen und etwa von ihm gefundene Mängel
nach mündlicher Erkundigung sofort zu berichtigen.
Falls einzelne Spalten nicht vollständig ausgefüllt
sind, veranlaßt der Zähler die erforderlichen Nachtresze.
Ist eine Liste gänzlich unausgefüllt geblieben, so wird der
Zähler diese sofort ausfüllen lassen oder auf mündliche
Erkundigung selbst ausfüllen. Ist eine Liste verloren
gegangen, so wird er diese ersetzen und ebenso verfahren.
8 15.
Trifft der Zähler bei der Wiedereinsammlung in
einer Hau- hhaltung miemand au und ist für dieselbe bei
Hausgenossen oder Nachbarn eine ausgefüllte Liste nicht
hinterlegt worden, so füllt der Zähler für diese Haushaltung
auf Grund mündlicher Nachfrage eine Haushaltungsuste
aus, vorbehaltlich der Ersetzung durch eine etwa vom
Haushaltungsvorstand nachgelieferte.
Ist eine ganze Haushaltung zur Zählungszeit
vom Orte abwesend, so ist keine Haushaltungsliste
auszustellen, da die betreffende Haushaltung an ihrem
derzeitigen Anfenthaltsort zu zöhlen ist.
IV. Führung der Kontrolliste, Drucksache B.
8 16.
Über die Verleilung und Einsammlung der Haus-
haltungslisten führt der Zähler ein Verzeichnis, die sog.
Kontrolliste (Drucksache B), nach Art des auf Seite 4
dieser Anweisung stehenden Musters.
§ 17.
Besondere Aufmerksamkeit ist auf die Richligkeit
und Vollständigkeit der in der ersten Shatte der Kon-
trolliste zu machenden Angabe der Crtlichkeit (bei
geschlossener O rislage der Straßen und Platze, bei zerstreuter
und vereinzelter Lage der einzelnen Weiler, Zinken,
Höfe, Häufer usw.) zu richten.
In Spalte 1—3 der Kontrolliste sind sämtliche
bewohnten und unbewohnten, im Bau vollendeten
Wohnhäuser, d. h. hauptsächlich zum Wohnen dienende
und eingerichtete Gebäude, einzutragen, ferner andere
bewohnte Gebände, welche ganz oder hauptsächlich zu
andern Zwecken dienen (Schul-, Rathäuser Amts-.
Gerichts-, Sammlungs= und Fabrikgebäude, Lagerhäuser,
Scheunen, Ställe usw.), sowie sonstige, den Charakter
von Gebäuden nicht an 9 tragende, feststehende oder
bewegliche Baulichkeiten, welche z. Zt. der Zählung
bewohnt sind (Schiffe, Wohnwagen, Baracken, Zelte usw.).
Dabei sind nicht Gruppen mehrerer Gebäude, sondern
die einzelnen Wohnhänser usw. in Ansatz zu bringen
und deren Lage nach Wohnplatz, Straße und Hausnummer
genau zu bezeichnen.
Die Art der Gebände wird in Spalte 3 eingelragen;
Wohnhäuser sind durch „W'#zu bezeichnen, andere bewohnte
Baulichkeiten sind jeweils besonders zu benennen.
Befinden sich auf einem Grundstücke ein bewohntes
Hauptgebäude und ein oder mehrere selbständige,
bewohnte Nebengebäude, so ist jedes für sich mit der
oder den darin wohnenden Haushaltungen einzutragen
und in Spalte 3 nach seiner Art (W., Fabrikgebäude,
Lagerhaus, Speicher, Schopf, Werkstätte usw.) zu bezeich—
nen; zu W. (Wohnhaus) ist in diesem Falle noch ein
angemessener Zusatz (Hauptgebäude, Nebengebände,
Vorderhaus, Hinterhaus usw.) zu machen. Hierbei ist
im allgemeinen als selbständiges Nebengebäude jedes
freistehende und jedes vom Hauptgebäude und anderen
Gebäuden durch Trennungswände vom Dach bis zum
Keller vollkommen geschiedene Nebengebäude, auch wenn
es damit unter einem Dach sich befindet, zu betrachten.
Dies gilt insbesondere auch bei größeren Anstalten
(Krankenhäusern, Kasernen, Strafanstalten usw.), bei
welchen — auch wenn der ganze Komplex nur eine Haus-
nummer haben sollte — jedes einzelne bewohnte Gebäude
zu zählen ist.
Nichtbewohnte Nebengebäude (freistehende und
angebaute) gelten dagegen als zum Hauptgebände gehörig
und werden nicht besonders angegeben.