Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

s 0. 
In Gasthöfen, Herbergen u. dergl. wolle der Zähler 
darauf aufmerksam machen, daß alle Gäste, die in der Nacht 
vom 30. November zum 1. Dezember dort übernachtet 
haben oder vormittags nach durchreister Nacht dort an- 
kommen, daselbst der Zählung unterliegen, da sie daheim 
nicht als anwesend gezählt werden sollen. Die Gäste 
sind daher rechtzeitig von den Wirten um die für 
die Haushaltungsliste erforderliche Auskunft über 
ihre Personalien (insbesondere auch über Religion, Fami- 
lienstand und Staatsangehörigkeit) zuersuchen, da diese An- 
gaben nachträglich meist nicht mehr zu beschaffen sind. Auch 
sind die am I. Dezember vormittags einkehrenden Gäste zu 
befragen, ob sie die Nacht unterwegs zugebracht haben, 
bezw. noch in keine Haushaltungsliste eingetragen sind. 
Bejahendenfalls ist entsprechend zu verfahren. 
Die Gast= und Herbergswirte erhalten für die Mit- 
glieder ihrer eigenen Haushaltung, sowie für die Gesamtheit 
ihrer Gäste je eine besondere Haushaltungsliste. Werden 
ausnahmsweise die Gäste in die Liste des Wirts eingetragen, 
so sollen sie durch deutliche lberschrift („Gäste“) von der 
Haushaltung des Wirts getrennt gehalten werden. 
Die pünktliche Befolgung der vorstehenden 
Vorschriften ist den Gasthofbesitzern, Herbergs- 
vätern usw. zur Pflicht zu machen. 
§ 11. 
In Anstalten (Spitäler, Krankenhäuser, Kasernen, 
Gefängnisse usw.) sind so viele Listen mit besonderen 
Nummern zu geben, als sich besondere Haushaltungen, 
z. B. des Verwalters, Arztes, Portiers usw., darin befinden; 
außerdem sind für das Anstaltspersonal und für die 
Anstaltsinsassen je besondere Listen zu geben, nötigenfalls 
mit Einlagebogen. In Anstalten, in denen Familien oder 
einzelne Personen lediglich Obdach oder Wohnung erhalten, 
aber jede für sich besondere Hauswirtschaft führen, 
wie in den gewöhnlichen Gemeinde- Armenhäusern, ist jede 
solche Haushaltung usw. mit einer besonders numerierten 
Haushaltungsliste zu versehen. 
Auf der Titelseite der Anstalts-Haushaltungsliste ist 
die Art der Anstalt (Kaserne, Krankenhaus usw.) genau 
anzugeben. 
* 12. 
Bei der Zählung der Militär= und Zivilpersonen ist 
gleichmäßig zu verfahren, auch sind die Kasernen in 
gleicher Weise wie die sonstigen Anstallen zu behandeln 
(§5 11). Es erhalten also die in den Kasernen wohnenden 
Haushaltungen, die für sich besondere Hauswirtschaft führen 
(3. B. der in der Kaserne wohnenden Offiziere, des Kaser- 
neninspektors, der verheirateten Unteroffiziere usw.), auch 
besondere Haushaltungslisten. 
Die in Lazaretten, Arresthäusern, zZeughäusern und 
anderen Militärgebäuden, sowie die in Privathäusern 
wohnenden, einquartierten und übernachtenden Militär— 
personen sind deshalb als in diesen Gebäuden Anwesende 
zu verzeichnen. Für Wachtlokale sind keine Haushal— 
tungslisten auszugeben. Mannschaften, welche die Nacht 
vom :30. November auf 1. Dezember dort zubringen, sind 
in ihren Kasernen oder Onartieren zu zählen. 
III. Obliegenheiten bei Einsammlung der 
Zählpapiere. 
13. 
Mit der Wiedereinsammlung der Haushaltungs- 
listen wolle der Zähler schon am 1. Dezember mittags 
beginnen und sie jedenfalls am 3. beendigen. 
Für die Wiedereinsammlung empfiehlt es sich, daß 
sich der Zähler mit einer Anzahl von Formularen zum 
Ersatz und zur nachträglichen Ausfüllung versieht. 
8 14. 
Der Zähler hat die Listen beim Empfang an Ort und 
Stelle zu prüfen und etwa von ihm gefundene Mängel 
nach mündlicher Erkundigung sofort zu berichtigen. 
  
  
Falls einzelne Spalten nicht vollständig ausgefüllt 
sind, veranlaßt der Zähler die erforderlichen Nachtresze. 
Ist eine Liste gänzlich unausgefüllt geblieben, so wird der 
Zähler diese sofort ausfüllen lassen oder auf mündliche 
Erkundigung selbst ausfüllen. Ist eine Liste verloren 
gegangen, so wird er diese ersetzen und ebenso verfahren. 
8 15. 
Trifft der Zähler bei der Wiedereinsammlung in 
einer Hau- hhaltung miemand au und ist für dieselbe bei 
Hausgenossen oder Nachbarn eine ausgefüllte Liste nicht 
hinterlegt worden, so füllt der Zähler für diese Haushaltung 
auf Grund mündlicher Nachfrage eine Haushaltungsuste 
aus, vorbehaltlich der Ersetzung durch eine etwa vom 
Haushaltungsvorstand nachgelieferte. 
Ist eine ganze Haushaltung zur Zählungszeit 
vom Orte abwesend, so ist keine Haushaltungsliste 
auszustellen, da die betreffende Haushaltung an ihrem 
derzeitigen Anfenthaltsort zu zöhlen ist. 
IV. Führung der Kontrolliste, Drucksache B. 
8 16. 
Über die Verleilung und Einsammlung der Haus- 
haltungslisten führt der Zähler ein Verzeichnis, die sog. 
Kontrolliste (Drucksache B), nach Art des auf Seite 4 
dieser Anweisung stehenden Musters. 
§ 17. 
Besondere Aufmerksamkeit ist auf die Richligkeit 
und Vollständigkeit der in der ersten Shatte der Kon- 
trolliste zu machenden Angabe der Crtlichkeit (bei 
geschlossener O rislage der Straßen und Platze, bei zerstreuter 
und vereinzelter Lage der einzelnen Weiler, Zinken, 
Höfe, Häufer usw.) zu richten. 
In Spalte 1—3 der Kontrolliste sind sämtliche 
bewohnten und unbewohnten, im Bau vollendeten 
Wohnhäuser, d. h. hauptsächlich zum Wohnen dienende 
und eingerichtete Gebäude, einzutragen, ferner andere 
bewohnte Gebände, welche ganz oder hauptsächlich zu 
andern Zwecken dienen (Schul-, Rathäuser Amts-. 
Gerichts-, Sammlungs= und Fabrikgebäude, Lagerhäuser, 
Scheunen, Ställe usw.), sowie sonstige, den Charakter 
von Gebäuden nicht an 9 tragende, feststehende oder 
bewegliche Baulichkeiten, welche z. Zt. der Zählung 
bewohnt sind (Schiffe, Wohnwagen, Baracken, Zelte usw.). 
Dabei sind nicht Gruppen mehrerer Gebäude, sondern 
die einzelnen Wohnhänser usw. in Ansatz zu bringen 
und deren Lage nach Wohnplatz, Straße und Hausnummer 
genau zu bezeichnen. 
Die Art der Gebände wird in Spalte 3 eingelragen; 
Wohnhäuser sind durch „W'#zu bezeichnen, andere bewohnte 
Baulichkeiten sind jeweils besonders zu benennen. 
Befinden sich auf einem Grundstücke ein bewohntes 
Hauptgebäude und ein oder mehrere selbständige, 
bewohnte Nebengebäude, so ist jedes für sich mit der 
oder den darin wohnenden Haushaltungen einzutragen 
und in Spalte 3 nach seiner Art (W., Fabrikgebäude, 
Lagerhaus, Speicher, Schopf, Werkstätte usw.) zu bezeich— 
nen; zu W. (Wohnhaus) ist in diesem Falle noch ein 
angemessener Zusatz (Hauptgebäude, Nebengebände, 
Vorderhaus, Hinterhaus usw.) zu machen. Hierbei ist 
im allgemeinen als selbständiges Nebengebäude jedes 
freistehende und jedes vom Hauptgebäude und anderen 
Gebäuden durch Trennungswände vom Dach bis zum 
Keller vollkommen geschiedene Nebengebäude, auch wenn 
es damit unter einem Dach sich befindet, zu betrachten. 
Dies gilt insbesondere auch bei größeren Anstalten 
(Krankenhäusern, Kasernen, Strafanstalten usw.), bei 
welchen — auch wenn der ganze Komplex nur eine Haus- 
nummer haben sollte — jedes einzelne bewohnte Gebäude 
zu zählen ist. 
Nichtbewohnte Nebengebäude (freistehende und 
angebaute) gelten dagegen als zum Hauptgebände gehörig 
und werden nicht besonders angegeben.
	        
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