Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

584 XXXIX. 
Artikel 9. 
Von der Versicherung ausgeschlossene Tierc. 
Ausgeschlossen von der Versicherung sind: 
Tiere im Lebensalter unter 3 Monaten; 
b. Handelsvieh, d. h. Tiere, welche von Viehhändlern lediglich zu dem Zweck angekauft 
oder eingetauscht werden, um sie weiter zu veräußern: 
. Rindvieh, welches im Sinne der Landrechtssätze 1800 u. ff. verstellt ist, mit Ausnahme 
der vom Verpächter beim Pächter eingestellten Tiere, welche durch besondere Ent- 
schließung des Anstaltsvorstands zur Versicherung zugelassen werden: 
Teiere, die mit Verzicht auf Gewährleistung wegen gesetzlicher Mängel gekauft oder 
eingetauscht worden sind. 
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Artikel 10. 
Aufstellung des Versicherungsverzeichnisses. 
Versichert sind nur die durch Eintrag in das Versicherungsverzeichnis in die Versicherung 
aufgenommenen Tiere. 
Der Eintrag umfaßt die Namen der Viehbesitzer, die zur Versicherung zugelassenen Tiere 
unter Angabe des Geschlechts, des Alters, der Farbe (Abzeichen) und Rasse, sowie der Nutzungs- 
art (ob Zucht-, Nutz= oder andere Tiere) und den der Beitragserhebung zugrunde zu legenden 
Wert (Versicherungswert) der Tiere. 
Der Versicherungswert wird durch die Ortsschätzer festgestellt; die Wertziffern sind auf 
Zehnerbeträge abzurunden. 
Artikel 11. 
Fortführung des Verzeichnisses. 
Die Fortführung der Einträge im Verzeichnis erfolgt bei der jährlich zweimal über den 
ganzen Rindviehbestand der Gemeinde sich erstreckenden Nachschau und auf Anmeldung des 
Besitzers. 
Berichtigungen des Versicherungswerts finden nur bei den beiden jährlichen Nachschauen statt. 
Artikel 12. 
Zeitweiliger Ausschluß von Tieren aus der Versicherung. 
Von der Aufnahme in das Versicherungsverzeichnis sind auszuschließen: 
a. Tiere, welche vgrübergehend in der Gemeinde eingestellt sind;: 
b. Tiere im Lebensalter über 12 Jahren. Versicherte Tiere, welche die Altersgrenze 
überschreiten, scheiden aus diesem Grunde nicht aus der Gemeindeaustalt aus; 
. schlecht genährte, übermäßig verbrauchte, sowie solche Tiere, welche sichtlich krank, 
namentlich mit ansteckenden Krankheiten behaftet oder dieser Krankheiten verdächtig sind, 
solange solche Zustände währen: 
(I. gepfändete Tiere. 
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