Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

596 XXXIX. 
Dritter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
Artikel 50. 
Gewährung der Sportelfreiheit. 
Die auf Grund des Gesetzes ergehenden Verfügungen der Staatsbehörden erfolgen, soweit 
ein Sportelansatz der Verbandsverwaltung oder den Versicherungsanstalten zur Last fallen 
würde, sportelfrei. 
Artikel 51. 
Inkrafttreten des Gesetzes; Vollzug desselben. 
Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes wird durch landesherr- 
liche Verordnung bestimmt.') Das Ministerium des Innern ist, soweit erforderlich im Be- 
nehmen mit den anderen Ministerien, mit dem Vollzug des Gesetzes und der Erlassung der 
Ausführungsvorschriften betraut. 
"*) Vergleiche landesherrliche Verordnung vom 21. November 1890. — Vorstehende Fassung gilt vom Inkrafltreten des 
Viehseuchengesetzes an. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.
	        
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