Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XL. 659 
oder, wenn sie nach abgelaufener Wahlperiode nicht wieder gewählt werden, nach im ganzen 
achtjähriger Dienstzeit ein Viertel, nach im ganzen sechzehnjähriger Dienstzeit die Hälfte, nach 
im ganzen vierund wanzigjähriger Dienstzeit zwei Dritteile der Besoldung als Pension zu beziehen. 
Nur die feste Besoldung mit Ausschluß von Gebühren oder sonstiger wandelbarer Bezüge 
und nur die in die Zeit nach Einführung dieses Gesetzes fallenden Dienstjahre werden der 
Berechnung der Pension zugrunde gelegt. 
Durch Ortsstatut kann festgesetzt werden, daß bezüglich der Bürgermeister von der Be- 
stimmung dieses Paragraphen Umgang zu nehmen sei. 
31. 
Das Ortsstatut muß bestimmen, für welche Dienstzweige besondere städtische Beamte 
bestellt, welche von diesen auf Lebenszeit angestellt werden können, wie bei der Besetzung dieser 
Stellen verfahren wird und wie das dienstpolizeiliche Verfahren gegen die Beamten, welche 
nicht unter § 35 der Städteordnung fallen, geregelt wird. 
8 32. 
Die auf Lebenszeit angestellten städtischen Beamten erhalten in Ermangelung besonderer 
Vereinbarung bei eintretender Dienstunfähigkeit nach zwölf Dienstjahren die Hälfte, nach vier- 
undzwanzig Dienstjahren zwei Dritteile der Besoldung als Pension. 
Nur die feste Besoldung mit Ausschluß von Gebühren und sonstiger wandelbarer Bezüge 
und nur die in die Zeit nach Einführung dieses Gesetzes fallenden Dienstjahre werden der 
Berechnung der Pension zugrunde gelegt. 
§ 33. 
Die Pension (§ 30 und § 32) fällt insoweit und insolange weg, als der Pensionierte 
infolge anderweiter Anstellung und Beschäftigung im Staats= oder Gemeindedienste ein Ein- 
kommen bezicht, welches mit Zurechnung der Pension sein früheres Einkommen übersteigt. 
8 34. 
Alle städtischen Beamten werden, soweit nicht durch Gesetz anderweitige Bestimmungen 
getroffen sind, vom Stadtrate ernannt. 
8 35. 
Die gegenwärtigen Gehalte der Oberbürgermeister, der Bürgermeister, der Mitglieder des 
Stadtrats, der Stadtrechner, sowie der Grund- und Pfandbuchsführer und Ratschreiber können 
durch einen Beschluß der Gemeinde erhöht, vermindert und umgewandelt, auch können auf 
gleiche Weise da, wo noch keine Gehalte bestanden haben, beziehungsweise gesetzlich bestehen 
müssen, solche eingeführt, nie aber während der durch das Gesetz oder durch die Ernennung 
bestimmten Dienstzeit die eingeführten Gehalte vermindert werden.
	        
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