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XLIX.
a. ihre Einkommensteuersätze unter 8 Mark oder
b. ihre Vermögenssteueranschläge unter 3 000 Mark betragen,
so sind bei ihnen ersterenfalls (a) nur die vorhandenen Vermögenssteueranschläge
in Spalte 3 oder letzterenfalls (b) nur die vorhandenen Einkommensteuersätze in
Spalte 5 aufzunehmen.
3. Die Steueranschläge und Steuersätze von in gemischter Ehe lebenden Ehegatten
(Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes) werden nur zur Hälfte in Spalte 3 und 5
eingetragen und es wird zugleich der hälftige Beizug durch Beifügung von K ½
mit den vollen Steneranschlägen und Steuersätzen in Spalte 2 angedeutet. Lebt
jedoch ein evangelischer Ehegatte von dem andern nicht evangelischen Ehegatten
dauernd getrennt, so werden seine Steueranschläge und Steuersätze im vollen
Betrag in Spalte 3 und 5 ausgenommen.
Bei Steuerpflichtigen, welche in gemischter Ehe leben, bleiben Einkommensteuer-
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8 , . 3000 »
sätze unter 2 4 Mark oder Vermögenssteueranschläge unter 2 1500
Mark außer Betracht.
Im ersten Satz von Absatz 5 wird „Einkommensteueranschlägen“ durch „Ein-
kommensteuersätzen“ und im Schlußsatz von Absatz 6 „Vermögens= und Einkommens-
steueranschläge“ durch „Vermögenssteueranschläge und Einkommensteuersätze“ ersetzt.
In Absatz 7 fallen die Worte „der Vermögenssteueranschläge“ sowie „und die Teil-
beträge der Einkommensteueranschlige . auf die nächst niedrige durch 5 teilbare
Zahl“ weg.
§ 16 Albsatz 1 erhält nachstehende Fassung:
Der Ausrechnung der Steuerschuldigkeiten von den in den Registern eingetragenen
Steueranschlägen und Steuersätzen sind die nach Bekanntmachung im Staatsanzeiger
vom Staatsministerium genehmigten Steuerfüße zugrunde zu legen.
In § 18 Absatz 2 wird zwischen „Gesamtsteueranschlägen" und „die Steuerbetreffnisse"
eingeschoben: „und Gesamtsteuersätzen“.
In § 19 Absatz 1 Satz 2 treten zwischen „und“ und „Steuerbeträge“ die Worte:
„Steuersätze sowie der“.
In §20 Absatz 1 werden nach „Steueranschläge“ die Worte: „und Steuersätze“ ein-
geschoben. Zugleich erhält die Inhaltsangabe in dem zugehörigen Randbeisatz die
Fassung: „Summarische Darstellung der Steueranschläge, Steuersätze und Steuer-
beträge“.
8§ 25 erleidet folgende Anderungen:
Absatz 2 Buchstabe à wird gefaßt:
„. War ein Inhaber von staatssteuerpflichtigem Einkommen oder Vermäögen gemäß
Artikel 13 Absatz 1n oder b des Gesetzes zur kirchlichen Einkommen= oder Ver-