Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

770 XLIX. 
Prozentsatzes von 8,75 der staatlichen Normalsteuersätze — die betreffeuden 
Kirchensteuerbeträge die vorgeschriebenen Mindestgrenzen erreichen würden, die er- 
forderlichen Zugangs-, Nachtrags= und Abgangsverzeichnisse für die Kirchenstener 
anzulegen und darauf an den Oberkirchenrat einzusenden. Dieser läßt nach Fest- 
stellung des endgültigen Prozentsatzes für die kirchliche Einkommensteuer die Steuer- 
ausrechnung in den Verzeichnissen vornehmen. 
Q 13. Die Formulare nach Beilagen 3 bis 5, 7, 8, und 10 bis 13 erhalten die aus den 
Anlagen ersichtliche Fassung. 
Karlsruhe, den 5. Dezember 1910. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. 
Glutsch.
	        
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