V. 63
3. Die Ausstellung des Zeugnisses geschieht:
a. soweit die zu bezeugenden Tatsachen sich aus den Akten der Aufsichtsbehörde
ergeben, auf Grund dieser Akten;
b. erforderlichenfalls auf Grund eines besonderen bezirksamtlichen Ermittlungs-
verfahrens zur Feststellung der für die Vertretungsmacht und deren Umfang
erheblichen Rechtsvorgänge und Rechtsverhältnisse oder
. auf Grund der Eintragung in das von dem Bezirksamt zu führende Verzeichnis
der angemeldeten Körperschaften, Anstalten und rechtsfähigen wirtschaftlichen
Vereine ihres Bezirks.
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8126b.
1. Die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt nur auf Antrag der in § 12 üu genannten
und nicht unmittelbar auf Gesetz beruhenden juristischen Personen, nachdem der Antrag-
steller dem Bezirksamte die erforderlichen Nachweise der Vertretungsmacht, insbesondere
der satzungsgemäßen Bestellung des derzeitigen Vorstands, sowie eine schriftliche
Erklärung beigebracht hat, durch die sich die Vorstandsmitglieder verpflichten, auch
jede Anderung in der Besetzung des Vorstands sowie die erneute Bestellung eines
Vorstandsmitglieds zur Eintragung anzumelden.
2. Auf Antrag des Vorstands ist die Eintragung im Verzeichnis auch wieder zu löschen.
S 12c.
Die Eintragungen sind auf Kosten der eingetragenen juristischen Person durch das zu
amtlichen Verkündungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
Die Einsicht in das Verzeichnis ist Jedem gestattet; von den Einträgen kann eine Ab-
schrift gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen ist.
8 12d.
Für die Eintragungen und die auf Grund derselben ausgestellten Zeugnisse werden nur
die Auslagen, aber keine Gebühren erhoben.
Artikel II.
Diese Verordnung tritt am 1. März 1910 in Kraft. Unsere Ministerien des Innern
und der Justiz, des Kultus und Unterrichts sind mit dem weiteren Vollzuge betraut.
Gegeben zu Karlsruhe, den 22. Januar 1910.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Scheffelmeier.
von Bodman. von Dusch.