Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

LI. 815 
Bekanntmachung, 
betreffend Abänderung der Prüfungsordnung für Apotheker. 
Auf Grund des § 29 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen, daß der § 38 
Absatz 1 der Prüfungsordnung für Apotheker vom 18. Mai 19044 (Zentralblatt für das 
Deutsche Reich Seite 150) folgende Fassung erhält: 
„Von den Vorschriften im § 6 Ziffer 1 und 2, § 17 Absatz 4 Ziffer 2, § 28 
Absatz 2, § 32 Absatz 1 und § 35 Absatz 1 kann der Reichskanzler in Überein- 
stimmung mit der zuständigen Landeszentralbehörde Ausnahmen zulassen."“ 
Berlin, den 7. Dezember 1910. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquicres. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.