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Bekanntmachung,
betreffend Abänderung der Prüfungsordnung für Apotheker.
Auf Grund des § 29 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen, daß der § 38
Absatz 1 der Prüfungsordnung für Apotheker vom 18. Mai 19044 (Zentralblatt für das
Deutsche Reich Seite 150) folgende Fassung erhält:
„Von den Vorschriften im § 6 Ziffer 1 und 2, § 17 Absatz 4 Ziffer 2, § 28
Absatz 2, § 32 Absatz 1 und § 35 Absatz 1 kann der Reichskanzler in Überein-
stimmung mit der zuständigen Landeszentralbehörde Ausnahmen zulassen."“
Berlin, den 7. Dezember 1910.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquicres.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.