Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

V. 65 
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die Sachen müssen sich in einer öffentlichen Niederlage oder in einem unter Mitverschluß 
der Zoll= und Steuerverwaltung stehenden Privatlager befinden; 
. die Sachen dürfen nicht dem Verderb ausgesetzt, auch nicht von solcher Beschaffenheit 
sein, daß ihre Eutwertung bei längerer Lagerung zu befürchten ist; 
die Sachen müssen leicht verkäuflich sein und dürfen auch nicht außergewöhnlichen Preis- 
schwankungen unterworfen sein; 
die Sachen müssen gegen Feuersgefahr versichert sein. 
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886b. 
Die beweglichen Sachen dürfen nur bis zur Hälfte ihres Markt- oder Börsenpreises, 
und wenn sie mit einer bei der Auslagerung fällig werdenden Zoll- oder Steuerschuldigkeit 
belastet sind, nur bis zur Hälfte des nach Abzug des Zoll- und Steuerbetrages verbleibenden 
Teils des Markt- oder Börsenpreises als Sicherheit angenommen werden. Wieweit hiernach 
die Sachen als Sicherheit dienen, hat der Stundungsnehmer auf Verlangen durch das Gut— 
achten eines der Zoll- und Steuerverwaltung genehmen Sachverständigen darzulegen. 
§ Sc. 
In dem mit dem Verpfänder schriftlich abzuschließenden Vertrag ist für den Fall, daß 
der gestundete Betrag ganz oder teilweise nicht rechtzeitig einbezahlt wird, die Befugnis vor- 
zubehalten, den Pfandgegenstand ohne vorausgehende Androhung alsbald zum Zwecke der 
Befriedigung öffentlich versteigern zu lassen und dabei, soweit es der Zoll= und Steuer- 
verwaltung angemessen erscheint, von der Bestimmung des § 1238 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs abweichende Zahlungsbedingungen festzusetzen. 
In dem Pfandvertrag ist auch die Verpfändung der dem Verpfänder aus der Versicherung 
des Pfandgegenstandes etwa erwachsenden Ansprüche zu vereinbaren und zu bestimmen, daß 
der Verpfänder eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmers über die ihm nach § 1280 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs erstatteten Anzeige beibringe und den Versicherungsschein, sofern 
er auf den Inhaber ausgestellt ist, übergebe. 
Soll ein Warenlager, das häufigeren Veränderungen im Bestande unterworfen ist, als 
Pfand angenommen werden, so ist zu vereinbaren, daß auch die nach dem Vertragsabschluß 
zur Einlagerung gelangenden Waren als mitverpfändet gelten. 
In dem Pfandvertrag ist weiter zu bestimmen, daß der Verpfänder abweichend von 
§* 1218 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sich selbst über den jeweiligen Zustand des 
Pfandgegenstandes in Kenntnis zu erhalten hat. 
In dem Vertrag ist auch zum Ausdruck zu bringen, daß dem Pfandnehmer der Besitz 
(Mitbesitz) im Sinne des bürgerlichen Rechtes eingeräumt wird. 
§ 8 d. 
Die Bezirksfinanzstelle hat sich von Zeit zu Zeit, insbesondere bei den Bestandsaufnahmen 
zu verlässigen, ob die verpfändeten Gegenstände noch vollständig vorhanden und nicht infolge 
 
	        
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