Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

66 V. 
längerer Lagerung so schadhaft oder minderwertig geworden sind, daß ihr Wert keine nach 
§ 8Sb als ausreichend zu erachtende Deckung mehr bietet. Gewährt der Wert diese Deckung 
nicht mehr, so hat die Bezirksfinanzstelle die Stellung anderweitiger Sicherheit zu verlangen 
oder den gewährten Kredit zu mindern. 
88e. 
Die Bezirksfinanzstelle hat darauf zu achten, daß die nach dem Feuerversicherungsvertrag 
dem Verpfänder obliegenden Verpflichtungen erfüllt, insbesondere die notwendigen Anzeigen 
rechtzeitig erstattet werden, und in dringlichen Fällen an Stelle des Verpfänders diese Ver- 
pflichtungen selbst zu erfüllen. 
88t. 
Übersteigt der gegen die Pfandbestellung zu stundende Betrag 10 000 4, so ist zum 
Abschluß des Pfandvertrags die Zustimmung der Zoll= und Steuerdirektion erforderlich. 
Die Zoll= und Steuerdirektion kann weitere Beschränkungen oder Bedingungen für die 
Annahme einer Pfandbestellung vorschreiben. Sie kann ausnahmsweise die Annahme von 
Sachen zu einem höheren als in § 8Sb bestimmten Betrag als Sicherheit zulassen.“ 
Karlsruhe, den 26. Januar 1910. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Göller. 
Martin. 
Druck und Verlag von Malsch 4 Voger in Karlsruhe.
	        
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