72 VI.
11.
Der Staatsbeitrag (§ 1) zuzüglich der Zinsen des Grundstocksvermögens der Anstalt
(§ 14) wird, abgesehen von der Bestreitung der Verwaltungskosten, verwendet:
zur Gewährung von Unterstützungen an Mitglieder von freiwilligen Feuerwehren oder
von Löschmannschaften, welche in Ausübung ihres Dienstes (Probe oder Brand) eine
körperliche Beschädigung erlitten oder sich eine Krankheit zugezogen haben, sowie zu
Unterstützungen der Hinterbliebenen solcher Personen im Falle des hierdurch ver-
anlaßten Todes;
. zur Gewährung von Unterstützungen an Personen, welche, ohne einer freiwilligen
Feuerwehr oder Löschmannschaft anzugehören, durch ihre Hilfeleistung bei einem Brand
eine körperliche Beschädigung erlitten oder sich eine Krankheit zugezogen haben, sowie
zur Unterstützung der Hinterbliebenen solcher Personen im Fall des hierdurch ver-
anlaßten Todes;
. zur Unterstützung neu zu gründender oder bestehender freiwilliger Feuerwehren bei
Anschaffung von Feuerlöschgerätschaften und Ausrüstungsstücken;
. zur sonstigen Förderung des Feuerlöschwesens, insbesondere zur Anschaffung von Feuer-
löschgerätschaften und Ausrüstungsstücken seitens der Gemeinden, zur Bestellung von
Feuerlöschinspektoren und dergleichen;
. zur Unterstützung von Personen, welche bei Bränden zur Beförderung der Mann-
schaften und Geräte Zugtiere zur Verfügung gestellt haben, die infolge dieser Ver-
wendung zu Grund gegangen sind oder einen erheblichen Schaden erlitten haben.
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812.
Die Gewährung der in § 11 lit. a und b bezeichneten Unterstützungen ist davon abhängig,
daß die Beschädigung oder Erkrankung eine gänzliche oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder
doch Aufwendungen für die Heilung zur Folge hatte. Ein Rechtsanspruch auf Unterstützung
ist auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 nicht begründet.
Das Maß der Unterstützung richtet sich nach dem Betrag des durch die Krankheit und
Erwerbsunfähigkeit erwachsenen Verdienstausfalls, wobei jedoch der 1500 .4 übersteigende
Betrag des Jahresverdienstes nicht in Betracht kommt.
Eine Unterstützung ist in der Regel zu versagen, wenn die Erkrankung, die Verletzung
oder der Tod des Verunglückten durch grobes eigenes Verschulden herbeigeführt wurde, oder
wenn das Gesuch später als nach Ablauf von drei Monaten, vom Tag der Erkrankung oder
Verletzung an gerechnet, beim Verwaltungsrat eingereicht wird.
13.
Bei der Bemessung der in § 11 lit. c und d bezeichneten Beihilfen ist die wirtschaftliche
Lage der betreffenden Gemeinde oder Körperschaft mit in Betracht zu ziehen.