Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

VI. 101 
gemeindesteuerpflichtigen Steuerwerte und Steuersätze (siehe auch § 38 Absatz 1 und 3) für 
die zum Kirchspiel ganz oder teilweise gehörigen Gemarkungen, in welchen Ortskirchensteuer- 
pflichtige ermittelt wurden, die Erhebungsregister über die örtliche Kirchensteuer für das neue 
Jahr an und fertigt darnach die Darstellung der dem Kirchensteuerausschlag zugrunde zu 
legenden Steuerwerte und Steuersätze. 
8 14. 
1. Das für den Pfarrort und jeden Filialort getrennt aufzustellende Erhebungsregister Veltinnngen 
zerfällt in folgende Abteilungen: 
I. Die Kirchspielseinwohner (nach Artikel 12 des Gesetzes Kirchensteuerpflichtige) Erhebungs- 
a. mit ihren Steuerwerten und Steuersätzen auf der Gemarkung des Wohnorts, 
b. mit ihren Steuerwerten und Steuersätzen auf den Gemarkungen der außerdem noch zaelnen. 
ganz oder teilweise zum Kirchspiel gehörenden Orte. 
II. Die nur Bausteuerpflichtigen d. h. die lediglich zu den Kosten für 
kirchliche Bauten — mit den Steuerwerten und Steuersätzen in den ganz oder 
teilweise zum Kirchspiel gehörigen Gemarkungen — Beitragspflichtigen und zwar: 
A. 
5 
bekenntnisangehörige Kirchspielsausmärker (Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes), 
soweit dieselben nicht für eine Kirchengemeinde, deren Kirchspiel auf die betreffende 
Gemarkung sich erstreckt, bereits nach Artikel 12 des Gesetzes (Ziffer 1) kirchensteuer- 
pflichtig sind, d. h. soweit dieselben nicht als Angehörige einer über einen Teil 
der betreffenden Gemarkung sich erstreckenden Nachbarkirchengemeinde mit ihren 
Steuerwerten und Steuersätzen auf dieser Gemarkung zur Kirchensteuer der Nach- 
barkirchengemeinde beizuziehen sind; 
dem römisch-katholischen Bekenntnis ausschließlich zum Genuß zustehende nichtkirch- 
liche und solche kirchliche Stiftungen, deren Ertrag nicht ohnehin zur Bestreitung 
der Kosten für die Kirchen= und Pfarrhausbaulichkeiten der betreffenden Kirchen- 
gemeinde bestimmt ist, sowie andere juristische Personen, Gesellschaften und Vereine, 
deren Mitglieder satzungsgemäß dem römisch-katholischen Bekenntnis angehören 
müssen, oder die satzungsgemäß ausschließlich Zwecke des römisch-katholischen Be- 
kenntnisses verfolgen (Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes); 
soweit nicht unter b fallend, juristische Personen — einschließlich der hinsichtlich 
des Genußrechts nicht auf ein bestimmtes Bekenntnis beschränkten Stiftungen — 
insbesondere auch Aktiengesellschaften, Gewerkschaften, Genossenschaften, Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung und die Murgschifferschaft, sowie Kommanditgesellschaften 
auf Aktien (Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes). 
2. Die Anlegung dieser Register“) hat nach dem angeschlossenen Muster 3 zu geschehen, 
indem darin vorerst nur in Spalte 2 Namen, Stand und Wohnung beziehungsweise Wohn 
ort der Kirchensteuerpflichtigen und in den Spalten 3, 5, 7 und 9 die zur Ortskirchensteuer 
beiziehbaren Steuerwerte und Stenersätze eingetragen werden. 
H bei irchengemeinden ohne Filialorte ist jeweils nur ein Register aufzustellen. 
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