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gemeindesteuerpflichtigen Steuerwerte und Steuersätze (siehe auch § 38 Absatz 1 und 3) für
die zum Kirchspiel ganz oder teilweise gehörigen Gemarkungen, in welchen Ortskirchensteuer-
pflichtige ermittelt wurden, die Erhebungsregister über die örtliche Kirchensteuer für das neue
Jahr an und fertigt darnach die Darstellung der dem Kirchensteuerausschlag zugrunde zu
legenden Steuerwerte und Steuersätze.
8 14.
1. Das für den Pfarrort und jeden Filialort getrennt aufzustellende Erhebungsregister Veltinnngen
zerfällt in folgende Abteilungen:
I. Die Kirchspielseinwohner (nach Artikel 12 des Gesetzes Kirchensteuerpflichtige) Erhebungs-
a. mit ihren Steuerwerten und Steuersätzen auf der Gemarkung des Wohnorts,
b. mit ihren Steuerwerten und Steuersätzen auf den Gemarkungen der außerdem noch zaelnen.
ganz oder teilweise zum Kirchspiel gehörenden Orte.
II. Die nur Bausteuerpflichtigen d. h. die lediglich zu den Kosten für
kirchliche Bauten — mit den Steuerwerten und Steuersätzen in den ganz oder
teilweise zum Kirchspiel gehörigen Gemarkungen — Beitragspflichtigen und zwar:
A.
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bekenntnisangehörige Kirchspielsausmärker (Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes),
soweit dieselben nicht für eine Kirchengemeinde, deren Kirchspiel auf die betreffende
Gemarkung sich erstreckt, bereits nach Artikel 12 des Gesetzes (Ziffer 1) kirchensteuer-
pflichtig sind, d. h. soweit dieselben nicht als Angehörige einer über einen Teil
der betreffenden Gemarkung sich erstreckenden Nachbarkirchengemeinde mit ihren
Steuerwerten und Steuersätzen auf dieser Gemarkung zur Kirchensteuer der Nach-
barkirchengemeinde beizuziehen sind;
dem römisch-katholischen Bekenntnis ausschließlich zum Genuß zustehende nichtkirch-
liche und solche kirchliche Stiftungen, deren Ertrag nicht ohnehin zur Bestreitung
der Kosten für die Kirchen= und Pfarrhausbaulichkeiten der betreffenden Kirchen-
gemeinde bestimmt ist, sowie andere juristische Personen, Gesellschaften und Vereine,
deren Mitglieder satzungsgemäß dem römisch-katholischen Bekenntnis angehören
müssen, oder die satzungsgemäß ausschließlich Zwecke des römisch-katholischen Be-
kenntnisses verfolgen (Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes);
soweit nicht unter b fallend, juristische Personen — einschließlich der hinsichtlich
des Genußrechts nicht auf ein bestimmtes Bekenntnis beschränkten Stiftungen —
insbesondere auch Aktiengesellschaften, Gewerkschaften, Genossenschaften, Gesellschaften
mit beschränkter Haftung und die Murgschifferschaft, sowie Kommanditgesellschaften
auf Aktien (Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes).
2. Die Anlegung dieser Register“) hat nach dem angeschlossenen Muster 3 zu geschehen,
indem darin vorerst nur in Spalte 2 Namen, Stand und Wohnung beziehungsweise Wohn
ort der Kirchensteuerpflichtigen und in den Spalten 3, 5, 7 und 9 die zur Ortskirchensteuer
beiziehbaren Steuerwerte und Stenersätze eingetragen werden.
H bei irchengemeinden ohne Filialorte ist jeweils nur ein Register aufzustellen.
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