Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

104 VI. 
6. Die Endsumme in Spalte 4 ist für die Umlegung des Bauaufwands maßgebend. 
7. Diese Darstellung der dem Kirchensteuerausschlag zugrunde zu legenden Steuerwerte 
und Steuersätze ist von dem Steuerkommissär nach ihrer Vollendung am Schlusse zu unter- 
zeichnen. 
817. 
.— 1. Die Darstellung ist sodann in doppelter Fertigung mit den gemäß §8 13 bis 15 an- 
110 u und der gelegten Erhebungsregistern dem Stiftungsrat zu übersenden. 
ate 2. Der Stiftungsrat hat die ihm zugekommenen Register alsbald auf ihre Richtigkeit 
siltungsrat und Vollständigkeit, insbesondere hinsichtlich der Bekenntnis= und Kirchspielsangehörigkeit der in 
Weiung der Betracht kommenden Personen, zu prüfen und wahrgenommene Fehler dem Steuerkommissär 
diesen. zur geeigneten Berücksichtigung mitzuteilen (vergleiche § 28 Absatz 3 der Katholischen Landes- 
Kirchensteuer-Verordnung). Die geschehene Nachprüfung ist am Schlusse der Register beziehungs- 
weise des Registerheftes (§ 32 Absatz 3) zu bestätigen.“ 
3. In § 19 ist zu setzen: 
in Absatz 1 statt „Ziffer I bis IV“: „Ziffer I bis V“, 
in Absatz 2 statt „Ziffer W/. „Ziffer VI“ und 
in Absatz 3 statt „Ziffer VI/: „Ziffer VII." 
4. 8 23 hat zu lauten: 
Festsetzung der „1. Die nach § 22 ermittelten Beträge, wovon der erstere nach Artikel 12 des Gesetzes 
Sienerfiße, und der zweite unter Hinzuziehung der in Artikel 13 des Gesetzes bezeichneten weiteren Steuer- 
werte und Einkommen durch Kirchensteuer aufzubringen ist, sind mit je 100 zu verviel- 
fachen, und es ist darauf der vervielfältigte erste Betrag durch die Endsumme in Spalte 2 
der Darstellung der dem Ausschlag der Kirchensteuer zugrunde zu legenden Steuerwerte und 
Steuersätze (8 16 und Muster 4), sowie der hundertfache zweite Betrag durch die End- 
summe in Spalte 4 daselbst zu teilen, worauf sich je in einem Dezimalbruch in Mark der 
Hauptsteuerfuß für je 100 — Stenerwert des Liegenschafts= und Betriebsvermögens 
bezüglich des nach Artikel 12 und des nach Artikel 13 des Gesetzes aufzubringenden unge- 
deckten Aufwands ergibt. 
2. Dabei sind die Vorschriften der Artikel 12 und 13 des Gesetzes besonders zu be- 
achten, wonach 
a. bei Erhebung der Kirchensteuer für örtliche Kirchenbedürfnisse der in § 3 Ziffer I. 
1b bis f bezeichneten Art der Kultsteuerfuß den Betrag von 5 Pfennig für ein 
Kalenderjahr — ohne Genehmigung der obersten Staatsbehörde — nicht übersteigen 
darf, 
b. bei Umlegung der durch Kirchensteuer aufzubringenden Kosten für kirchliche Bauten 
der Bausteuerfuß nicht begrenzt ist, bei einer den Fuß von 5 Pfennig für das 
Kalenderjahr überschreitenden Bausteuer aber die in Artikel 13 des Gesetzes bezeich-
	        
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