104 VI.
6. Die Endsumme in Spalte 4 ist für die Umlegung des Bauaufwands maßgebend.
7. Diese Darstellung der dem Kirchensteuerausschlag zugrunde zu legenden Steuerwerte
und Steuersätze ist von dem Steuerkommissär nach ihrer Vollendung am Schlusse zu unter-
zeichnen.
817.
.— 1. Die Darstellung ist sodann in doppelter Fertigung mit den gemäß §8 13 bis 15 an-
110 u und der gelegten Erhebungsregistern dem Stiftungsrat zu übersenden.
ate 2. Der Stiftungsrat hat die ihm zugekommenen Register alsbald auf ihre Richtigkeit
siltungsrat und Vollständigkeit, insbesondere hinsichtlich der Bekenntnis= und Kirchspielsangehörigkeit der in
Weiung der Betracht kommenden Personen, zu prüfen und wahrgenommene Fehler dem Steuerkommissär
diesen. zur geeigneten Berücksichtigung mitzuteilen (vergleiche § 28 Absatz 3 der Katholischen Landes-
Kirchensteuer-Verordnung). Die geschehene Nachprüfung ist am Schlusse der Register beziehungs-
weise des Registerheftes (§ 32 Absatz 3) zu bestätigen.“
3. In § 19 ist zu setzen:
in Absatz 1 statt „Ziffer I bis IV“: „Ziffer I bis V“,
in Absatz 2 statt „Ziffer W/. „Ziffer VI“ und
in Absatz 3 statt „Ziffer VI/: „Ziffer VII."
4. 8 23 hat zu lauten:
Festsetzung der „1. Die nach § 22 ermittelten Beträge, wovon der erstere nach Artikel 12 des Gesetzes
Sienerfiße, und der zweite unter Hinzuziehung der in Artikel 13 des Gesetzes bezeichneten weiteren Steuer-
werte und Einkommen durch Kirchensteuer aufzubringen ist, sind mit je 100 zu verviel-
fachen, und es ist darauf der vervielfältigte erste Betrag durch die Endsumme in Spalte 2
der Darstellung der dem Ausschlag der Kirchensteuer zugrunde zu legenden Steuerwerte und
Steuersätze (8 16 und Muster 4), sowie der hundertfache zweite Betrag durch die End-
summe in Spalte 4 daselbst zu teilen, worauf sich je in einem Dezimalbruch in Mark der
Hauptsteuerfuß für je 100 — Stenerwert des Liegenschafts= und Betriebsvermögens
bezüglich des nach Artikel 12 und des nach Artikel 13 des Gesetzes aufzubringenden unge-
deckten Aufwands ergibt.
2. Dabei sind die Vorschriften der Artikel 12 und 13 des Gesetzes besonders zu be-
achten, wonach
a. bei Erhebung der Kirchensteuer für örtliche Kirchenbedürfnisse der in § 3 Ziffer I.
1b bis f bezeichneten Art der Kultsteuerfuß den Betrag von 5 Pfennig für ein
Kalenderjahr — ohne Genehmigung der obersten Staatsbehörde — nicht übersteigen
darf,
b. bei Umlegung der durch Kirchensteuer aufzubringenden Kosten für kirchliche Bauten
der Bausteuerfuß nicht begrenzt ist, bei einer den Fuß von 5 Pfennig für das
Kalenderjahr überschreitenden Bausteuer aber die in Artikel 13 des Gesetzes bezeich-