Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XI. 157 
Verhältniswahl in Gemeinden von 2000 und mehr Einwohnern. 
g 28. 
(1.) Nach Ablauf der Einsprachefrist (§ 4) oder, wenn Einsprachen vorgetragen wurden, 
nach ihrer Erledigung (§ 5) erläßt der Gemeinderat eine öffentliche Einladung an die Wahl- 
berechtigten zur Vornahme der Wahl. Der Tag der Wahl ist so anzuberaumen, daß zwischen 
der öffentlichen Bekanntmachung und der Wahlhandlung ein Zeitraum von mindestens 
drei Wochen liegt. 
(2.) Die Einladung muß enthalten: 
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den Anlaß der Wahl unter Bezeichnung der Austretenden, 
die Angabe, von welcher der drei Steuerklassen jeder einzelne Austretende oder jedes 
früher ausgeschiedene Mitglied, dessen Ersatzmann nunmehr austritt (§ 48 Absatz 4 
letzter Satz der Gemeindeordnung), gewählt war, und wie viele Mitglieder hiernach 
von jeder Stenerklasse zu wählen sind, 
für die Klasse der Mittel= und Niederstbesteuerten die Angabe des höchsten tatsächlichen 
Umlagebetrags oder, wo keine Umlage erhoben wird, desjenigen höchsten Umlage- 
betrags, der bei Annahme eines einheitlichen ebenfalls bekannt zu gebenden Umlage- 
fußes sich ergibt, 
die Bezeichnung des Wahllokals, 
die genaue Angabe der Zeit, innerhalb welcher die Abstimmung jeder einzelnen 
Wählerklasse zu geschehen hat, 
die Bemerkung, daß die Stimmzettel eine die Zahl der nach Ziffer 2 
zu Wählenden um zwei übersteigende Anzahl von Namenenthalten 
müssen, und daß ferner nur solche Stimmzettel gültig abgegeben 
werden können, welche mit einer der eingereichten und vom 
Bürgermeisteramt veröffentlichten Vorschlagslisten genan über- 
einstimmen, 
Hsofern gemäß § 34 mehrere Wahlkommissionen bestellt sind, Tag und Stunde der 
Sitzung, in welcher das Ergebnis der Wahl durch die besondere Wahlkommission 
endgültig festgestellt wird. 
Mit der Einladung zur Wahl ist die Aufforderung zu verbinden, bei dem Bürger- 
meisteramt spätestens bis zureiner bestimmten Stunde am zehnten Tage vor der Wahl Wahl- 
vorschlagslisten einzureichen. Dabei ist anzugeben, wie die Wahlvorschlagslisten beschaffen sein 
müssen (§ 30). 
(4.) Die Einladung kann für jede Klasse gesondert ergehen. 
g 29. 
(1.) Die Bekanntmachung der Einladung erfolgt: 
1. durch Anschlag an der Verkündigungstafel des Rathauses und nach Ermessen des 
Gemeinderats auch an anderen geeigneten Orten, 
25.
	        
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