Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XI. 177 
Der Protokollführer vermerkte neben oder unter den einzelnen in das Protokoll einge- 
klebten oder ihrem vollen Inhalt nach darin eingetragenen Wahlvorschlagslisten die Zahl der 
für sie unverändert abgegebenen gültigen Stimmzettel und zählte diese Stimmzettel laut. 
In gleicher Weise führte der Beisitzer 
eine Gegenliste. 
durbd Beschluß der Wahlkommission wurden für ungültig erklärt: 
weil die Stimmzettel nicht in einem mit dem Gemeindestempel versehenen Umschlag 
übergeben worden waren (§ 12 Absatz 1 Ziffer 1 der Wahlordnung), 
die Stimmzettel Nr. 
i 
. weil die Stimmzettel in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag übergeben 
worden waren (§ 12 Absatz 1 Ziffer 1 der Wahlordnung), 
die Stimmzettel Nr. 
S 
4. weil die Stimmzettel nicht von weißem Papier waren (§8 12 Absatz 1 Ziffer 2 der 
Wahlordnung), 
die Stimmzettel Nr. 
. weil die Stimmzettel mit einem Kennzeichen versehen waren (§ 12 Absatz 1 Ziffer 3 
der Wahlordnung), 
die Stimmzettel Nr. 
weil die Stimmzettel eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber den Ge- 
wählten enthielten (§ 12 Absatz 1 Ziffer 4 der Wahlordnung), 
die Stimmzettel Nr. 
In 
. weil die Reihenfolge der Vorgeschlagenen mit der Vorschlagsliste nicht übereinstimmte 
oder die Reihenfolge nicht zu erkennen war (§ 12 Absatz 3 Ziffer 1 der Wahlordnung), 
die Stimmzettel Nr. 
S 
. weil die Stimmzettel gegenüber den eingereichten Wahlvorschlagslisten Streichungen 
oder Abänderungen enthielten (§ 12 Absatz 3 Ziffer 2 der Wahlordnung), 
die Stimmzettel Nr. 
— 
Weil sie mehr Bewerber als die Wahlvorschlagsliste enthielten, wurden hinsichtlich dieser 
vom Wahlvorsteher gestrichenen Bewerber für ungültig erklärt, im übrigen aber den Vor- 
schlagslisten zugerechnet (8 12 Absatz 5 der Wahlordnung), 
die Stimmzettel Nr.
	        
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