Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

284 XXIII. 
Schädigung des Kranken für zulässig erklärt, die überführung des Kranken in ein geeignetes 
Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum angeordnet werden. 
6. Die Überführung von an Diphtherie oder Scharlach erkrankten Kindern in ein Kranken- 
haus oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum darf jedoch gegen den Willen der 
Eltern nur bei dringender Gefahr der Weiterverbreitung der Krankheit angeordnet werden. 
7. Bei Erkrankung an Ruhr oder Typhus ist im Falle der Genesung die Absonderung 
nicht eher aufzuheben, als bis sich die Stuhl= und Urinentleerungen des Kranken bei zwei 
durch einen Zeitraum von einer Woche von einander getrennten bakteriologischen Unter- 
suchungen als frei von Ruhrbazillen oder Typhusbakterien erwiesen haben. Ist dies jedoch 
nach Ablauf von zehn Wochen, vom Beginn der Erkrankung ab gerechnet, noch nicht der Fall. 
so ist die Absonderung zwar aufzuheben, der Kranke aber auf die Gefahr aufmerksam zu 
machen, die er für seine Umgebung bildet, und zur Befolgung der erforderlichen Desinfektions- 
maßnahmen anzuhalten. 
8. Bei Rotz und Typhus können auch krankheitsverdächtige Personen der Absonderung 
unterworfen werden. Es ist jedoch dafür Sorge zu tragen, daß durch Anwendung der wissen- 
schaftlichen Hilfsmittel sobald als möglich festgestellt wird, ob der Verdacht der Krankheit 
begründet ist. 
9. Auch soweit eine förmliche Absonderung nicht angeordnet ist, haben die Haushaltungs- 
vorstände dafür zu sorgen, daß die an einer der in § 1 genannten Krankheiten — mit Aus- 
nahme von Trichinose und Vergiftung durch Nahrungsmittel — Erkrankten soweit möglich 
von anderen Personen getrennt gehalten werden. 
14. 
Kennzeichnung Bei gehäufterem Auftreten von Erkrankungen an Genickstarre, Rückfallsieber, Ruhr und 
Wobnungen Typhus, bei besonders bösartigem Auftreten von Diphtherie und Scharlach, sowie beim Vor- 
Erkrankter und kommen mehrerer Erkrankungen in einem und demselben Hause kann auf Antrag des Bezirks- 
erschrenn arztes vom Bezirksamt angeordnet werden, daß Häuser und Wohnungen, in denen an diesen 
denselben. Krankheiten erkrankte Personen sich befinden, durch einen leicht sichtbaren und bei Nacht 
genügend zu beleuchtenden Anschlag kenntlich gemacht werden; auch kann der Zutritt für alle 
nicht im Hause Wohnenden — außer Arzten, dem Krankenpflegepersonal, Geistlichen und 
Urkundspersonen — untersagt werden. 
8 15. 
Näumung von 1. Insoweit es der Bezirksarzt zur wirksamen Bekämpfung der Krankheit für unerläßlich 
Wohnungen. erklärt, kann vom Bezirksamt angeordnet werden, daß aus Wohnungen, in denen Erkrankungen 
au Genickstarre, Rückfallfieber, Ruhr oder Typhus vorgekommen sind, die Gesunden entfernt 
werden und die Absonderung der Kranken in der Wohnung durchgeführt wird. 
2. Unter der gleichen Voraussetzung kann ausnahmsweise in Fällen dringender Gefahr die 
ganze oder teilweise Räumung von Gebäuden oder Wohnungen, in denen Erkrankungen an 
Genickstarre, Rückfallfieber, Ruhr oder Typhus vorgekommen sind, insbesondere dann vom
	        
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