Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Die  Ausschließung  vom  Dienst  im  Heere  und  in  der  Marine  erfolgt  durch  Ertheilung
eines  Ausschließungs-Scheins.  S#

g  86.

Ausmusterung.

.  Militärpflichtige,  welche  wegen  körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen  sowohl  zum  Dienst
mit  der  Waffe,  als  auch  zum  Dienst  ohne  Waffe  (§  29,  2)  dauernd  untauglich  befunden
  werden,  sind  auszumustern,  d.  h.  vom  Dienst  im  Heere  und  in  der  Marine
befreit.
Diese  Militärpflichtigen  sind,  sobald  ihre  dauernde  Untauglichkeit  festgestellt  ist,  von
jeder  weiteren  Gestellung  vor  den  Ersatz-Behörden  entbunden.
Ihre  Ausmusterung  erfolgt  ohne  Rücksicht  auf  das  Militärpflichtjahr,  in  welchem  sie
sich  befinden,  durch  Ertheilung  eines  Ausmusterungs-Scheins.  Sp.
Militärpflichtige,  welche  sich  vorsätzlich  durch  Selbstverstümmelung  oder  auf  andere  2
Weise  dauernd  untauglich  gemacht  haben  und  daher  auszumustern  sind,  unterliegen
der  Strafbestimmung  des  §  142  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich.

Die  Herbeiführung  der  dieserhalb  einzuleitenden  gerichtlichen  Untersuchung  ist
Sache  des  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission.

837.
Ueberweisung  zur  Ersatz-Reserve.

Militärpflichtige,  welche  wegen  unheilbarer  körperlicher  Fehler  nur  bedingt  tauglich
befunden  werden,  sind  ohne  Rücksicht  auf  das  Militärpflichtjahr,  in  welchem  sie  sich
befinden,  der  Ersatz-Reserve  zu  überweisen.

R.  M.  G.  8  16.
Militärpflichtige,  welche  wegen  zeitiger  Untauglichkeit  zurückgestellt  worden  sind  (§  29)
und  auch  in  ihrem  dritten  Militärpflichtjahr  nur  bedingt  tauglich  befunden  werden,
sind  der  Ersatz-Reserve  zu  überweisen.

R.  M.  G.  8  17.
.Militärpflichtige,  welche  auf  Grund  der  im  §  30,  2,  a.—  e.  enthaltenen  Bestimmungen
zurückgestellt  worden  sind,  werden,  insofern  ihnen  diese  Berücksichtigungsgründe  nach
Entscheidung  der  verstärkten  Ober-Ersatz-Kommission  auch  noch  in  ihrem  dritten
Militärpflichtjahr  zur  Seite  stehen,  der  Ersatz-Reserve  überwiesen.

Ein  Berücksichtigter,  der  sich  der  Erfüllung  des  Zweckes  entzieht,  welcher  seine

Ueberweisung  zur  Ersatz-Reserve  herbeigeführt  hat,  kann  vor  Ablauf  des  Jahres,  in

welchem  er  das  25fste  Lebensjahr  vollendet,  nachträglich  ausgehoben  werden.
R.  M.  G.  8  21.