Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Empfangsbescheinigung. 
Erhalten # 
„den ten 191 
Wird die Empfangsbescheinigung nicht von der Gerichtskasse, ihrer Zahlstelle oder einer 
Steucreinnehmerei ausgestellt, so muß sie mit entwerteten Kostenmarken in Höhe des bezahlten 
Betrags versehen sein. 
Bemerkungen. 
Gegen Eutwertung von Kostenmarken können Notare und Kostenbeamte der Notariate 
Zahiungen von Notariats= und Grundbuchkostenvorschüssen, Kostenbeamte der Gerickhne 
Zahlungen von Gerichtskostenvorschüssen für die Gerichtskasse annehmen. 
Die lÜbermittelung durch die Post soll durch Ein zahlung auf das vorseits angegebene 
Postscheckkonto der Gerichtskasse beim Postscheckamt Karlsruhe erfolgen. 
Die Einzahlung kann bewirkt werden 
a) mittels Zabllarte bei jeder Postanstalt und jedem Postscheckamt, 
I) mittels Ubenveisung von einem andern Posischeckkonto. 
Einzelne Zahlkarten werden bei den Postanstalten unentgeltlich abgegeben. Die Ein- 
zahlung durch Zahlkarte ist für den Schuldner, der nicht selbst Inhaber eines Post 
scheckkomos ist, die billigste Art der Posteinzablung; hierbei sind der Schuld für 
jede angefangenen 5110. J4 5 Fbeizufügen, weitere Postgebühren erwachsen 
dem Schuldner nicht. 
Eine etwaige Einzahlung durch Pestanweisung hat portofrei zu erfolgen: 
außerdem ist der Schuld das Bestlellgeld von 5 beizufügen. 
Bei jeder übermittelung durch die Post io auf dem Abschnitt der Zahlkarte, 
lberweisungsformulars oder der Postanweisung das auf dem Kassenabschnitt stebende 
Kassenzeichen anzugeben. 
— 
513
	        
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