Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

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Satzung für die Landesversicherungsanstalt Baden. 
Auf Grund. Allerhöchster Entschließung aus Großherzoglichem Staateministerium und mit 
Genehmigung des Bundesrats ist zum Vollzug des Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes 
vom 22. Juni 1889 für das Gebiet des Großherzogtums Baden die Versicherungsanstalt 
Baden mit dem Sitz in Karlsruhe errichtet worden (Bekanntmachung Großberzoglichen Mini- 
steriums des Innern vom 2. Juni 1890, Badisches Gesetzes= und Verordnungsblatt 1890 
Seite 265). 
Die Satzung wurde erstmals auf Grund des Reichsgesetzes von 1889, die Invaliditäts= 
und Altersversicherung betreffend, festgestellt und dann auf Grund des Reichsgesetzes von 1899, 
die Invalidenversicherung betreffend, geändert. Nachdem nunmehr die Reichsversicherungs- 
ordnung von 1911 erlassen ist, wird die Satzung wie folgt neuerdings festgestellt. 
5 1. 
Namc und Sit der Anstalt. 
Die als Träger der Reichsversicherung für die Juvaliden= und Hinterbliebenenversicherung 
im Großherzogtum Baden gebildete Anstalt führt den Namen 
„Landesversicherungsanstalt Baden“ 
und hat den Sitz in Karlsruhe. 
*2. 
Bezeichuung der Organe. 
Die Organe der Landesversicherungsanstalt sind der Vorstand, der Ausschuß und die 
Ausschußkommission. 
  
l 3. 
Der Vorstand. 
Der Vorstand besteht: 
aus denjenigen Beamten, welche die Großherzogliche Regierung als Vorstandsmitglieder 
ernannt hat (§ 1 344 R.-V.O.); 
2. aus je zwei Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten (ehrenamtliche Mitglieder): 
ach Bedarf aus einem oder mehreren dumen der Anstalt, welche vom Ausschusse 
als Mitglieder des Vorstandes (8 1347 R.-V.-O.) bestellt worden sind. 
84. 
Wahl der Vertreter. 
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten werden vom Ausschuß und zwar 
in getrennter Wahlhandlung von den Arbeitgebern und von den Versicherten jeweils auf 
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J2.
	        
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