Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

542 1. 
Bezüglich der Kassen und Rechnungsführung wird vorgeschrieben: 
Urkunden, Wertpapiere und größere Kassenbestände sind unter doppeltem Verschlusse des 
Vorsitzenden beziehungsweise dessen Beauftragten und des Kassenbeamten zu verwahren, soweit 
nicht die Niederlegung der Wertpapiere bei einer öffentlichen Behörde oder Kasse vom Groß- 
herzoglichen Ministerium gestattet ist. 
Dem monatlichen Kassensturze hat ein Mitglied des Vorstandes anzuwohnen, was im 
Sturzprotokoll ersichtlich zu machen ist. 
Wenigstens einmal im Jahr hat der Vorsitzende eine unvermutete Kasseurevision vorzu- 
nehmen und damit mindestens einen stichweisen Sturz eines Teils der Urkunden und der nicht 
bei einer öffentlichen Behörde oder Kasse niedergelegten Wertpapiere zu verbinden. Zu dieser 
unvermuteten Revision muß der Vorsitzende eines der in § 3 Ziffer 2 genannten Vorstands- 
mitglieder beiziehen. 
§99. 
Zuständigkeit des Gesamtvorstandcs. 
Der kollegialen Beschlußfassung des Vorstandes unterliegen folgende Angelegenheiten: 
1. Die Bestimmung der Zahl und die Ernennung der nicht bloß vorübergehend zu ver- 
wendenden Beamten und Hilfspersonen, soweit dieselben nicht von der Großherzoglichen 
Regierung (§ 5) beziehungsweise vom Ausschusse (§ 14) zu bestellen sind, und die 
Genehmigung der Dienstverträge nach Maßgabe der vom Ausschuß festgesetzten An- 
stellungsbedingungen. 
Geeigunetenfalls nuch Anhörung des Ausschusses: 
„. Erlassung von allgemeinen Dienstordnungen für den inneren Dienst. 
Gestattung an Arbeitgeber, die Marken zu anderen als den im Gesetz bestimmten 
Terminen einzukleben beziehungsweise die Beiträge zu bezahlen (§ 1 430 R.-V.-O.). 
C. Gestattung an einzelne Arbeitgeber, die Beiträge durch Verwendung von Marken 
selbst zu entrichten (§ 1 454 R.-B-O.). 
Erlassung besonderer Bestimmungen wegen Berechnung der Beiträge in solchen 
Fällen, in welchen die tatsächlich verwendete Arbeitszeit nicht festgestellt werden 
kann (§ 1427 R.-V.-O). 
e. Errichtung besonderer Verkaufsstellen für den Absatz der Marken (§ 1 412 R.-V.-O.) 
.Beschluß bezüglich der Gewährung, Versagung oder Entziehung von Renten, Witwen- 
geld oder Waisenaussteuer, sofern der Vorsitzende die kollegiale Beschlußfassung für 
geboten erachtet. 
Za. Beschluß bezüglich Versagung von Heilverfahren. 
4. Beschluß über die Ergebnisse der monatlichen und unvermuteten Kassenrevisionen. 
5. Die Anlegung des Anstaltsvermögens einschließlich von Erwerb, Veräußerung und 
Belastung von Grundstücken. 
6. Beschluß über die nicht durch Gesetz oder sonstige Bestimmungen vorgeschriebenen 
Aufwendungen, soweit nicht dem Vorsitzenden bei Genehmigung des Jahreshaushalts 
die Verfügung überlassen worden ist. 
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