Nr. I. 1
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 6. Jannar 1912.
Inhalt.
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums des Kultus und Unterrichts: die Nach-
prüfung von Studierenden der evangelischen Theologie der Universität Heidelberg in der hebräischen Sprache betreffend; des
Ministeriums des Innern: die Ausscheidung von Landstraßen betreffend.
Verordnung.
(Vom 27. Dezember 1911.)
Die Nachprüfung von Studierenden der evangelischen Theologie der Universität Heidelberg in der
hebräischen Sprache betreffend.
81.
Für Studierende der evangelischen Theologie an der Universität Heidelberg, denen eine
genügende Kenntnis des Hebräischen im Reifezeugnis nicht zuerkannt worden ist, wird an
einem Großherzoglichen Gymnasium eine Nachprüfung in der hebräischen Sprache eingerichtet.
Als zuständiges Gymnasium wird — vorbehaltlich anderer Anordnung — das Gymnasium
in Mannheim bestimmt.
832.
Die Vornahme der Nachprüfung erfolgt unter der Leitung des Gymnasiumsdirektors durch
einen Lehrer des Hebräischen.
8 3.
Die Meldung zur Prüfung ist bei der Gymnasinmsdirektion einzureichen; beizufügen sind
das Reifezeugnis, Nachweise über die Staatsangehörigkeit, den Bildungsgang, die Vorbereitung
auf die Prüfung und das sittliche Verhalten des Bewerbers.
8 4
Der Prüfung werden in der Regel Stellen mittlerer Schwierigkeit aus den geschichtlichen
Büchern und den Psalmen, jedoch ohne grundsätzliche Ausschließung von Stellen aus den
übrigen Büchern des Alten Testaments zu Grunde gelegt.
Die schriftliche Prüfung besteht in der Übersetzung eines Abschnittes aus dem Alten
Testament, ohne Benützung eines hebräischen Wörterbuchs; außerdem noch eine Anzahl
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912.