Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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(2) Zur Schlachtstätte dürsen die kranken und verdächtigen Tiere nur zu Wagen oder 
auf Wegen gebracht werden, die weder dem Personenverkehr offenstehen noch von Tieren aus 
anderen Gehöften betreten werden. 
(3) Die veränderten Teile der getöteten seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere 
einschließlich der Unterfüße samt Haut bis zum Fesselgelenke, des Schlundes, Magens und 
Darmkanals samt Inhalt sind unschädlich zu beseitigen. Kopf und Zunge sind freizugeben, 
wenn sie unter amtlicher Aufsicht in kochendem Wasser gebrüht worden sind. 
() Häute und Hörner der kranken und der verdächtigen Tiere sowie Klauen, Magen- 
und Darminhalt der gesund befundenen der Ansteckung verdächtigen Tiere, ferner die Trans- 
portmittel und die sonst verwendeten Gerätschaften dürfen aus dem Gehöft, in dem die 
Schlachtung stattgefunden hat, ohne vorherige Desinfektion nicht entfernt werden und sind 
gleich wie die bei der Schlachtung verunreinigten Räumlichkeiten bis zur Vornahme der Des- 
infektion (§ 175) unter Verschluß zu halten. 
(5) Die bei dem Trausport und der Schlachtung beteiligten Personen haben sich vor 
dem Verlassen des Schlachtgehöfts zu desinfizieren (ugl. 8 19 Abs. 1 der Anweisung für das 
Desinfektionsverfahren). 
8 161. 
(1) Jede verseuchte Ortschaft bildet in der Regel einen Sperrbezirk mit den aus den 
88 162 bis 164 sich ergebenden Wirkungen. Benachbarte, nach ihrer Lage oder ihren Ver- 
kehrsverhältnissen besonders stark gefährdete Einzelanwesen, Ortsteile oder Orte sind in den 
Sperrbezirk einzubeziehen. Unter Umständen kann der Sperrbezirk auf Ortsteile beschränkt 
werden. 
(2) An den Haupteingängen des Sperrbezirkes sind Tafeln mit der deutlichen und halt— 
baren Aufschrift „Manl= und Klauenseuche-Sperrbezirk. Einfuhr und Durchtreiben von Klauen 
vieh sowie Durchfahren mit Wiederkäuergespannen verboten“ leicht sichtbar anzubringen. 
(3) Die Einhaltung der getroffenen Anordnungen ist durch fortgesetzte polizeiliche Über- 
wachung sicherzustellen. 
162. 
(1) Die verseuchten Gehöfte sind gegen den Verkehr mit Tieren und mit solchen Gegen- 
ständen, die Träger des Ansteckungsstoffs sein können, in folgender Weise abzusperren: 
a) Uber die Ställe oder sonstigen Standorte, wo Klauenvieh steht, ist die Sperre zu 
verhängen (§ 22 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Befindet sich das Vieh auf der Weide, so 
ist in der Regel die Aufstallung anzuordnen. Die abgesperrten Tiere dürfen aus 
dem Stalle (Standort) mit polizeilicher Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt 
werden. Auf die Schlachtung finden die Vorschriften des § 160 Anwendung. Jedoch 
kann von der amtstierärztlichen Leitung der Schlachtung (§ 160 Abs. 1) Abstand 
genommen werden. 
b) Die Verwendung der auf dem Gehöfte befindlichen Pferde und sonstigen Einhufer 
außerhalb des gesperrten Gehöfts ist zu gestatten, jedoch, insoweit diese Tiere in
	        
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