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gesperrten Ställen untergebracht sind, nur unter der Bedingung, daß ihce Hufe vor
dem Verlassen des Gehöfts desinfiziert werden.
c) Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann. Für Tauben
gilt dies insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Verwahrung ermöglichen.
d) Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehäfte fernzuhalten.
Jec)Das Weggeben von Milch aus dem Gehöft ist an die Bedingung der vorherigen
Abkochung oder einer anderen ausreichenden Erhitzung (§ 28 Abs. 3) zu knüpfen.
Kann eine wirksame Erhitzung nicht gewährleistet werden, so ist das Weggeben von
Milch aus dem Gehöfte zu verbieten. Für die Abgabe von Milch an Sammel-
molkereien, in denen eine wirksame Erhitzung der gesamten Milch gewährleistet ist,
können Ausnahmen zugelassen werden.
I!) Die Entfernung des Düngers aus den verseuchten Ställen und die Abfuhr von Dünger
und Jauche von Klauenvieh aus dem verseuchten Gehöfte müssen nach den Vorschriften
des § 19 Abs. 3, 1 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren erfolgen.
Futter= und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche nur mit pelizeilicher
Erlaubnis und nur insoweit aus dem Gehöft ausgeführt werden, als sie nachweislich
nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art des Transports Träger des Ansteckungs-
stoffs nicht sein können.
hb) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, soweit sie mit
den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen
sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehäöfte herausgebracht werden. Milch-
transportgefäße sind nach ihrer Entleerung zu desinfizieren (§ 154 Abs. le, § 168
Abs. 10).
Aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen können von der Landesregierung Erleichterungen
von den Vorschriften dieses Absatzes zugelassen werden.
(2) Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Gehöfts, die Plätze vor den Türen dieser
Ställe und vor den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen und in den zugehörigen
Hofräumen sowie die etwaigen Abläufe aus der Dungstätte oder dem Jauchebehälter sind
täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch zu übergießen. Bei Frostwetter kann an
Stelle des Übergießens mit Kalkmilch Bestreuen mit gepulvertem frisch gelöschtem Kalk erfolgen.
(3) Die gesperrten Ställe (Standorte) dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche
Genehmigung nur von den im § 154 Abs. la bezeichneten Personen betreten werden. Per-
sonen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Des-
infektion das Seuchengehöft verlassen.
(4) Zur Wartung des Klauenviehs in dem Gehäöfte dürfen Personen nicht verwendet
werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.
(5) Das Abhalten von Veranstaltungen in dem Seuchengehöfte, die eine Ansammlung
einer größeren Zahl von Personen im Gefolge haben, kann vor erfolgter Schlußdesinfektion
(§ 175) verboten werden.
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