Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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gesperrten Ställen untergebracht sind, nur unter der Bedingung, daß ihce Hufe vor 
dem Verlassen des Gehöfts desinfiziert werden. 
c) Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann. Für Tauben 
gilt dies insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Verwahrung ermöglichen. 
d) Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehäfte fernzuhalten. 
Jec)Das Weggeben von Milch aus dem Gehöft ist an die Bedingung der vorherigen 
Abkochung oder einer anderen ausreichenden Erhitzung (§ 28 Abs. 3) zu knüpfen. 
Kann eine wirksame Erhitzung nicht gewährleistet werden, so ist das Weggeben von 
Milch aus dem Gehöfte zu verbieten. Für die Abgabe von Milch an Sammel- 
molkereien, in denen eine wirksame Erhitzung der gesamten Milch gewährleistet ist, 
können Ausnahmen zugelassen werden. 
I!) Die Entfernung des Düngers aus den verseuchten Ställen und die Abfuhr von Dünger 
und Jauche von Klauenvieh aus dem verseuchten Gehöfte müssen nach den Vorschriften 
des § 19 Abs. 3, 1 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren erfolgen. 
Futter= und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche nur mit pelizeilicher 
Erlaubnis und nur insoweit aus dem Gehöft ausgeführt werden, als sie nachweislich 
nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art des Transports Träger des Ansteckungs- 
stoffs nicht sein können. 
hb) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, soweit sie mit 
den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen 
sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehäöfte herausgebracht werden. Milch- 
transportgefäße sind nach ihrer Entleerung zu desinfizieren (§ 154 Abs. le, § 168 
Abs. 10). 
Aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen können von der Landesregierung Erleichterungen 
von den Vorschriften dieses Absatzes zugelassen werden. 
(2) Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Gehöfts, die Plätze vor den Türen dieser 
Ställe und vor den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen und in den zugehörigen 
Hofräumen sowie die etwaigen Abläufe aus der Dungstätte oder dem Jauchebehälter sind 
täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch zu übergießen. Bei Frostwetter kann an 
Stelle des Übergießens mit Kalkmilch Bestreuen mit gepulvertem frisch gelöschtem Kalk erfolgen. 
(3) Die gesperrten Ställe (Standorte) dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche 
Genehmigung nur von den im § 154 Abs. la bezeichneten Personen betreten werden. Per- 
sonen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Des- 
infektion das Seuchengehöft verlassen. 
(4) Zur Wartung des Klauenviehs in dem Gehäöfte dürfen Personen nicht verwendet 
werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen. 
(5) Das Abhalten von Veranstaltungen in dem Seuchengehöfte, die eine Ansammlung 
einer größeren Zahl von Personen im Gefolge haben, kann vor erfolgter Schlußdesinfektion 
(§ 175) verboten werden. 
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