— 44 —
(3) Die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz= oder Zuchtzwecken darf nur mit Genehmigung
der höheren Polizeibehörde erfolgen. Diese Genehmigung darf nur unter der Bedingung
erteilt werden, daß eine frühestens 24 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende
amtslierärztliche Untersuchung die Seuchenfreiheit des gesamten Viehbestandes des Gehöfts
ergibt, und daß sich die Polizeibehörde des Bestimmungsorts mit der Einfuhr einverstanden
erklärt hat. Am Bestimmungsorte sind die Tiere auf die Dauer von mindestens 1 Woche der
polizeilichen Beobachtung (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) zu unterstellen. Auf den Transport
und die Anmeldung der Tiere finden die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
167.
Im ganzen Bereiche des Beobachtungsgebiets kann der gemeinschaftliche Weidegang von
Klauenvieh aus den Beständen verschiedener Besitzer und die gemeinschaftliche Benutzung von
Brunnen, Tränken und Schwemmen für Klauenvieh verboten werden. In besonders gefährdeten
Teilen des Beobachtungsgebiets kann die Festlegung der Hunde (§ 164 Abs. 1n) angeordnet
werden.
168.
(1) Im Seuchenort und in einem Umkreis von in der Regel mindestens 15 km, der
aber nicht lediglich nach der Entfernung der Ortschaften und Gemarkungen vom Seuchenort
abzugrenzen, sondern unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu bilden ist, ist zu
verbieten:
a) Die Abhaltung von Klauenviehmärkten, mit Ausnahme der Schlachtviehmärkte in
Schlachtviehhöfen, sowie der Auftrieb von Klauenvieh auf Jahr= und Wochenmärkte.
Dieses Verbot hat sich auch auf marktähnliche Veranstaltungen zu erstrecken.
b) Der Handel mit Klauerieh, erforderlichenfalls auch derjeuige mit Geflügel, der ohne
vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirkes der gewerblichen Nieder-
lassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet. Als Handel
im Sinne dieser Vorschrift gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen durch Händler
ohne Mitführen von Tieren und das Aufkaufen von Tieren durch Händler.
Die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh. Das Verbot findet keine An-
wendung auf Viehversteigerungen auf dem eigenen nicht gesperrten Gehöfte des Besitzers,
wenn nur Tiere zum Verkaufe kommen, die sich mindestens 3 Monate im Besitze des
Versteigerers befinden.
4) Die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenwieh.
c) Das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch (5 28 Abs. 3) aus Sammel-
molkereien an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh gehalten wird, sowie
die Verwertung solcher Milch in den eigenen Viehbeständen der Molkrrei, ferner die
Entfernung der zur Anlieferung der Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände
benutzten Gefäße aus der Molkerei, bevor sie desinfiziert sind (ogl. 8 11 Abs. 1 Nr. 9,
10 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren).
r