Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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230. 
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Beschälseuche oder den Verdacht dieser 
Seuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er den sofortigen vorläufigen Ausschluß 
der seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Hengste und Stuten von der Begattung und 
ihre vorläufige Absonderung von den unverdächtigen Stuten oder Hengsten anzuordnen (voal. 
§ 235). Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer oder dessen Vertreter 
zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde 
unverzüglich Mitteilung zu machen. 
§8 231. 
Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenausbruch und von jedem ersten Seuchen- 
verdacht in einer Ortschaft dem Vorstand desjenigen landesherrlichen oder Staats-Gestüts, in 
dessen Bezirke der Seuchenort liegt, ferner sämtlichen in Betracht kommenden Beschälstationen 
und Hengsthaltern (§ 35) sofort Mitteilung zu machen. 
8 232. 
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung der Beschälseuche stattgefunden hat, so kann eine 
amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher an dem Seuchenort oder in dessen Umgegend vor- 
handenen Hengste und Stuten und erforderlichenfalls zu diesem Zwecke die Vorführung der 
Pferde an bestimmten Stellen von der Polizeibehörde angeordnet werden. 
II. Schutzmaßregeln. 
. Verfahren nach Feststellung der Seuche. 
g 233. 
Den Ausbruch der Beschälseuche hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und in dem 
für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen. 
234. 
(1) Pferde, die an der Beschälseuche leiden, dürfen so lange nicht zur Begattung zu- 
gelassen werden, als nicht durch den beamteten Tierarzt ihre vollständige Heilung und Un- 
verdächtigkeit festgestellt ist. 
(2) Die Landesregierung kann die Kennzeichnung dieser Pferde anordnen. 
*-iM 
Die seuchenkranken Pferde sind, sofern der Besitzer nicht ihre Tötung vorzieht, für die 
Dauer der sichtbaren Erkrankung und außerdem von dem durch den beamteten Tierarzt fest- 
gestellten Verschwinden der sichtbaren Krankheitserscheinungen an noch für 3 Jahre folgenden 
Beschränkungen zu unterwerfen:
	        
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