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unterwegs weder mit anderem Geflügel in Berührung kommen noch in fremde Gehöfte gebracht
werden. Beim Eisenbahn- oder Schiffstransport ist die Durchführung dieser Vorschrift durch
Vereinbarung mit der Eisenbahn- oder sonstigen Betriebsverwaltung sicherzustellen.
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur überführung in einen anderen Polizeibezirk
zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungsortes anzufragen,
ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist ebenso wie im Falle der
Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Schlachtung die Polizeibehörde des
Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere unter Angabe ihrer Gattung
und Stückzahl rechtzeitig zu benachrichtigen. Die Abschlachtung des zu diesem Zwecke aus-
geführten Geflügels ist am Bestimmungsorte polizeilich zu überwachen.
(4) Die zum Transport benutzten Behältnisse, Fahrzeuge oder Schiffsräume sind nach der
Entladung zu desinfizieren.
(5) Abfälle, Dünger, Kot sowie Futterreste von Geflügel dürfen während des Herrschens
der Seuche nur mit polizeilicher Genehmigung und unter Beobachtung der Vorschriften im
§ 297 Abs. 1 aus dem abgesperrten Gehöft entfernt werden. Federn dürfen nur mit polizeilicher
Genehmigung in lufttrockenem Zustand und in dichten Säcken verpackt aus dem abgesperrten
Gehöft ausgeführt werden.
§ 294.
Die Einfuhr von Geflügel in das abgesperrte Gehöft ist nur mit polizeilicher Genehmigung
gestattet.
§ 295.
(1) Wenn unter Geflügel, das sich auf dem Transport befindet, Todesfälle oder andere
Erscheinungen auftreten, die den Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest befürchten
lassen, so sind die Kadaver zur amtstierärztlichen Untersuchung aufzubewahren. Die Abgabe
von Geflügel aus solchen Trausporten vor der amtstierärztlichen Untersuchung ist verboten.
(2) Wird der Ausbruch oder der Verdacht der Geflügelcholera oder der Hühnerpest unter
solchem Geflügel festgestellt, so hat die Polizeibehörde die Weiterbeförderung zu verbieten und
die Absonderung aller Tiere des Transports (8 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) anzuordnen, sofern
es der Besitzer nicht vorzieht, sie schlachten zu lassen.
(3) Wenn die Tiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen können, wo sie durch-
seuchen oder geschlachtet werden sollen, so kann die Polizeibehörde die Weiterbeförderung dorthin
unter den im § 293 angegebenen Bedingungen gestatten. In besonderen Ansnahmefällen kann
die Weiterbeförderung auch dann gestattet werden, wenn die Erreichung des neuen Standorts
eine längere Frist als 24 Stunden beansprucht.
8 296.
(1) Bei größerer Seuchengefahr für ein weiteres Gebiet kann die Ausfuhr von lebendem,
für die Seuche empfänglichem Geflügel aus dem Seuchenorte, das Durchtreiben von Geflügel
durch den Senchenort sowie das Abhalten von Geflügelmärkten und Geflügelausstellungen im
Senchenorte, erforderlichenfalls auch der Hausierhandel mit Geflügel innerhalb des bedrohten