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weise mit dicker Kalkmilch zu begießen, wenn nicht die Art des Ansteckungsstoffes die
Verwendung eines anderen Desinfektionsmittels verlangt.
Falls mit der zugelassenen Art der Lagerung des Düngers die Gefahr einer Ver-
schleppung des Ansteckungsstoffs durch ablaufendes Schmutzwasser in andere Gehöfte,
auf fremden Personen und Tieren zugängliche Wege, in Brunnen, Wasserläufe oder
sonstiges Nutzwasser verknüpft ist, ist der Dünger bereits im Stalle, vor der Ver-
bringung an den Ort der Lagerung, mit dicker Kalkmilch zu begießen.
.Jauche und Schmutzwasser sind durch Zusatz von Kalk oder dicker Kalkmilch,
von Chlorkalk oder dicker Chlorkalkmilch zu desinfizieren, soweit sie nicht zur Packung
von Dünger (Nr. 1) Verwendung finden. Es sind mindestens 1 Raumteil Kalk oder
Chlorkalk oder 3 Raumteile dicke Kalk= oder Chlorkalkmilch auf 100 Raumteile Jauche
oder Schmutzwasser zu verwenden und durch gründliches Umrühren mit diesen Flüssig-
keiten zu vermengen, die sodann mindestens 2 Stunden lang stehen bleiben müssen.
. Futter= und Streuvorräte, die in den zu desinfizierenden Räumen lagerten,
sind unschädlich zu beseitigen, sofern nicht für einzelne Seuchen etwas anderes bestimmt
ist (ogl. §§ 15 bis 27).
Decken und Wände, die Ausrüstungsgegenstände (Krippen, Tröge, Raufen,
Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Türen, Türpfosten, Feuster usw.), ferner der Fuß-
boden einschließlich der Abflußrinnen, Kanäle, Mulden und Gruben sind
mit dünner Kalkmilch oder Chlorkalkmilch zu tünchen oder mit verdünntem Kresolwasser,
Karbolsäure-, Formaldehyd-, Sublimat= oder Kresolschwefelsäurelösung zu bestreichen
oder gründlich zu besprengen.
Eisenteile sind mit verdünntem Kresolwasser oder mit Karbolsäurelösung zu behandeln.
5. Mit undurchlässigem Pflaster versehene Hofräume, Ladestellen, Schlacht-
stellen, Viehmarktplätze, Wege (Straßen) usw., ferner Schiffsräume und
Fähren sind mit dünner Kalk= oder Chlorkalkmilch oder einem anderen Desinfektions-
mittel (ugl. §§ 15 bis 27) zu begießen, abzuschlämmen oder in geeigneter Weise zu
besprengen. Bei Frostwetter kann Begießen mit kochsalzhaltiger Karbolschwefelsäure-
lösung oder Bestreuen mit gepulvertem, frisch gelöschtem Kalk erfolgen.
Dasselbe Verfahren kann auch bei Hofräumen, Viehmarktplätzen, Wegen, Straßen
und Standorten auf Weiden, die ein undurchlässiges Pflaster nicht haben oder über-
haupt ungepflastert sind, angewandt werden.
Mit den Ausscheidungen kranker oder verdächtiger Tiere nicht durchfeuchteter Erd-
und Sandboden, einschließlich der unter dem nach § 5 Nr. 4, 7 abgegrabenen
Boden befindlichen Lagen, ferner die bei der Reinigung nicht entfernten Düngerlagen
in Schafställen und Rindertiefställen sind mit dicker Kalkmilch zu übergießen oder mit
frisch gelöschtem Kalk so zu bestreuen, daß die Boden= und Düngerlagen mit einer
Schicht Kalk gleichmäßig bedeckt sind.