Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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gefallener oder getöteter Tiere zu vergraben. Durch Verbrennen oder Vergraben sind auch 
die beanstandeten Teile geschlachteter seuchenkranker Schweine und die Schlachtabfälle einschließlich 
des Wassers, das zum Abwaschen des Fleisches und der Eingeweide benutzt wurde, unschädlich 
zu machen. 
(2) Die Stallgänge, die Plätze vor den Stalltüren und Gehöftseingängen sowie die Wege 
an den Ställen und auf dem Hofe sind während des Herrschens der Schweineseuche oder 
Schweinepest mindestens alle 8 Tage zu reinigen und mit dünner Chlorkalkmilch oder mit 
6 prozentigem Kresolwasser zu desinfizieren. 
(3) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, soweit sie mit 
den kranken oder verdächtigen Tieren oder mit deren Abgängen in Berührung gekommen sind, 
desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte herausgebracht werden. 
(4) Bei der Schlußdesinfektion sind die Ortlichkeiten, an denen sich seuchenkranke oder der 
Seuche verdächtige Schweine befunden haben (Ställe mit den Nebenräumen wie Futtertüchen, 
Tummelplätze, Hofräume, Sprungplätze, benutzte Marktplätze und Ladestellen usw.), die zur 
Wartung und Pflege und zur Schlachtung kranker und verdächtiger Tiere benutzten Geräte 
(Eimer, Gabeln, Schippen, Schlachttröge usw.), Fahrgeräte und Schleifen, auf denen Kadaver, 
Streu, Dünger und andere Abfälle befördert worden sind, Kleider und Schuhzeug des Warte- 
personals, Futtersäcke und sonstige Gegenstände, die mit kranken oder der Seuche verdächtigen 
Tieren in Berührung gekommen sind oder von denen sonst anzunehmen ist, daß sie den An- 
steckungsstoff enthalten, zu reinigen und zu desinfizieren. Hierbei ist den durch Kot, Urin 
und Blut kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere verunreinigten Gegenständen besondere 
Aufmerksamkeit zuzuwenden. Die Wühlplätze sind nach Reinigung von Kot und Streu und, 
wenn möglich, nach Abtragung der oberflächlichen Erdschicht ausgiebig mit dünner Chlorkalk- 
milch oder mit 6 prozentigem Kresolwasser zu tränken, sodann durch Harken oder Eggen zu 
ebnen und wiederholt ausgiebig mit den genaunten Desinfektionsmitteln zu behandeln. Neu 
in die Gehöfte eingebrachte Schweine sind möglichst lange von den Wühlplätzen fernzuhalten. 
Abgegrabene Boden= oder Erdschichten sind zu vergraben oder auf Feldern unterzupflügen, die 
Schweinen nicht zugänglich sind. 
(5) Die Desinfektion der Ställe und sonstigen Standorte seuchenkranker oder der Seuche 
verdächtiger Tiere hat nach den Bestimmungen des § 14 zu erfolgen. Als Desinfektions- 
mittel sind dünne Chlorkalkmilch oder 6 prozentiges Kresolwasser zu verwenden. 
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Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers (Backsteinblattern). 
(1) Die Reinigung und die Desinfektion beim Rotlauf umfassen in der Regel den Stand- 
platz der seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere, bei gehäuftem Auftreten nach dem 
Ermessen des beamteten Tierarztes bestimmte Abteilungen des Stalles oder den ganzen Stall, 
ferner die Ausrüstungs-, Gebrauchs= und sonstigen Gegenstände, die mit den kranken oder der 
Seuche verdächtigen Tieren, deren Ausscheidungen, Kadavern oder Kadaverteilen in Berührung
	        
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