Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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Vorhandenseins oder der hohen Wahrscheinlichkeit der Seuche im Stalle wiederholt umgestellt 
worden sind, nach dem Ermessen des beamteten Tierarztes bestimmte Abteilungen des Stalles 
oder den ganzen Stall, in jedem Falle ferner die Ausrüstungs-, Gebrauchs= und sonstigen 
Gegenstände, die durch die Ausscheidungen der Tiere verunreinigt worden sind, insbesondere 
die Krippen, Futtertische, Raufen, Wasserrinnen in den Futtertischen, die zu den Ständen 
gehörigen Wandabteilungen und Standscheiden, den Fußboden einschließlich Stallgasse, die Putz= 
und Melkgeräte. 
(3) Die Desinfektion erfolgt nach 8 13. Melkeimer und andere Milchgefäße sind durch 
Anwendung von Wasserdampf oder durch Auskochen oder Abbürsten mit kochendheißem Wasser 
oder kochendheißer Sodalösung (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10) zu desinfizieren. 
8 28. 
Seuchen, für die durch den Reichskanzler nach § 10 Abs. 2 des Viehseuchen= 
gesetzes die Anzeigepflicht eingeführt wird. 
Bei Seuchen, für die durch den Reichskanzler nach § 10 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes 
die Anzeigepflicht eingeführt wird, regelt sich das Desinfektionsverfahren nach den von den 
zuständigen Behörden ergehenden besonderen Anweisungen. 
Anlage ###. 
Anweifung für das Zerlegungsverfahren bei Wiehfeuchen. 
I. Allgemeines. 
81. 
Die Zerlegung eines verendeten oder getöteten Tieres hat den Zweck, über den Ausbruch 
einer Seuche Gewißheit zu verschaffen oder die Krankheit eines Tieres wegen der etwa in 
Betracht kommenden Entschädigungsleistung festzustellen. 
82. 
Die Zerlegung muß möglichst bald nach dem Tode des Tieres vorgenommen werden. 
§5 3. 
Der beamtete Tierarzt hat, vorbehaltlich besonderer Anordnungen der Landesregierung, 
dafür zu sorgen, daß die für die Zerlegung eines Tieres erforderlichen Instrumente in gutem 
Zustand zur Stelle sind, nämlich in der Regel mehrere Messer, zwei Scheren, zwei Pinzetten,
	        
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