Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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eine Darmschere, zwei Sonden, eine Säge, ein Meißel nebst Schlegel, ein Maßstab, ein Meß- 
gefäß, eine Lupe, erforderlichenfalls ein brauchbares Mikroskop, Instrumente und geeignete 
Färbemittel zur Herstellung frischer mikroskopischer Präparate sowie einige reine Glas= und 
Porzellangefäße zur Aufbewahrung von Kadaverteilen, die mikroskopisch oder chemisch unter- 
sucht werden sollen. 
84. 
Die Zerlegungen sind an einem vom beamteten Tierarzt für geeignet erachteten Orte 
auszuführen. Zerlegungen bei künstlichem Lichte sind nur ausnahmsweise zulässig. Die Aus- 
nahme ist in der Niederschrift anzuführen und besonders zu begründen. Die Polizeibehörde 
hat für die zur Ausführung der Zerlegungen etwa erforderliche Hilfsmannschaft zu sorgen. 
865. 
Der beamtete Tierarzt hat die Verpflichtung, sich über alle Verhältnisse (Krankheitsverlauf 
und an den Tieren beobachtete Krankheitserscheinungen), die für die Zerlegung und das ab— 
zugebende Gutachten von Bedeutung sind, vor oder während der Zerlegung zu unterrichten. 
Die Ergebnisse dieser Ermittlungen sind entweder vor den eigentlichen Untersuchungsbefunden 
oder im Anschluß daran, jedoch in allen Fällen getrennt davon, in der Niederschrift anzugeben. 
86. 
(1) In Fällen, in denen ein bestimmtes Gutachten erst nach der weiteren Untersuchung 
einzelner Teile abgegeben und diese Untersuchung aus äußeren Gründen nicht sofort bei der 
Zerlegung vorgenommen werden kann, sind die betreffenden Teile zurückzulegen und möglichst 
schnell nachträglich zu untersuchen. 
(2) In dem über das Ergebunis der Untersuchung zu erstattenden Bericht ist anzugeben, 
zu welcher Zeit die nachträgliche Untersuchung vorgenommen und welches Verfahren dabei 
angewandt worden ist. 
II. Gang der Zerlegung. 
.— 
§ 7. 
(1) Die folgenden Vorschriften über den Gang der Zerlegung gelten für die gewöhnlichen 
Fälle. In Fällen, in denen von diesem Gange abgewichen worden ist, sind in der Nieder- 
schrift die Gründe anzugeben, die die Abweichung veranlaßt haben. 
(2) Bei der Tötung und Zerlegung eines Tieres, dessen Krankheitszustand voraussichtlich 
die Verwertung des Fleisches zur menschlichen Nahrung gestattet, kann, insoweit dadurch die 
Feststellung der Krankheit nicht beeinträchtigt wird, das beim Schlachten und bei der Fleisch- 
beschau gebräuchliche Verfahren in Anwendung kommen. 
88. 
Die Zerlegung zerfällt in zwei Teile: 
5 Außere Besichtigung. 
. Innere Besichtigung.
	        
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