— 126 —
sowie auf die Organe der Brusthöhle und auf die Halsorgane auszudehnen. Dabei ist der
allgemeine Ernährungszustand nicht außer acht zu lassen.
8. Rotlauf der Schweinc einschließlich des Nesselfiebers (Backsteinblattern).
827.
Es wird zunächst die Beschaffenheit der Haut und Unterhaut und hierauf der Schleim—
haut des Magens und Darmes, der in der Schleimhaut gelegenen Lymphapparate und der
Gekröslymphknoten festgestellt. Daun wird das Verhalten der Milz, der Nieren, der Leber,
des Herzens und der Muskeln ermittelt. In Zweifelsfällen ist eine bakteriologische Unter-
suchung des Blutes vorzunehmen. Beim Nesselfieber (Backsteinblattern) ist eine Untersuchung
derselben Organe vorzunehmen, der Zustand der Haut aber besonders genau festzustellen.
9. Geflügelcholera und Hühnerpest.
8 28.
A. Geflügelcholera.
Es ist der Darm, namentlich der Zwölffingerdarm, zu untersuchen. Dabei ist auf Inhalt
und Beschaffenheit der Schleimhaut zu achten. Dann folgt die Untersuchung der Lungen und
des Herzbeutels, erforderlichenfalls der großen Luftzellen, der Milz, der Leber und der Nieren.
Die mikroskopische Untersuchung des Blutes auf das Vorhandensein der Krankheitserreger ist
nicht zu unterlassen. Auch ist in Zweifelsfällen die Verimpfung einer Blutprobe auf eine
Taube vorzunehmen.
ßB. Hühnerpest.
Nach Untersuchung des Darmes sind die Halsorgane auf ihre Beschaffenheit zu prüfen.
Dann sind Drüsenmagen, Leber, Milz, Nieren und Geschlechtsorgane zu untersuchen. In
Zweifelsfällen ist die Verimpfung einer Blutprobe auf ein Huhn und eine Taube vorzunehmen.
10. Tuberkulose des Rindviehs.
§9 29.
(1) Es hat stets eine genaue Untersuchung der Atmungs= und Verdauungsorgane und
bei weiblichen Tieren auch der Geschlechtsorgane mit den zugehörigen Lymphknoten stattzufinden.
Erforderlichenfalls ist die Untersuchung auf andere Organe und Körperteile auszudehnen. Wenn
Tuberkulose der Lungen ermittelt wird, ist festzustellen, ob es sich um Lungentuberkulose in
vorgeschrittenem Zustand (§ 10 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes) handelt. In Zweifelsfällen ist
eine mikroskopische Untersuchung der Krankheitsprodukte vorzunehmen.
(2) Bei der Untersuchung geschlachteter Tiere ist das bei der Fleischbeschau gebräuchliche
Verfahren (vgl. § 7 Abs. 2) anzuwenden.