Nr. XXIV. 187
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 29. Mai 1912.
Inhalt.
Gesetz: die Abänderung des Berggesetzes vom 22. Juni 1800 betreffend.
Bekauntmachungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des
Auswärtigen: Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarvostorte betressend; die Inkraftsetzung des
reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend.
Gesetz.
(Vom 21. Mai 1912.)
Die Abänderung des Berggesetzes vom 22. Juni 1890 betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, was
folgt:
Das Berggesetz vom 22. Juni 1890 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 447) erleidet
die nachstehenden Abänderungen:
1. Hinter § J wird eingeschaltet:
iee
Die Vorschriften im siebenten und achten Titel dieses Gesetzes („Von den Bergbehörden“
und „Von der Bergpolizei“) finden auf das Schürfen entsprechende Anwendung. Ferner
finden die §§ 61 bis 66 und 68 bis 71 dieses Gesetzes auf das Schürfen mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, daß die Fristen in §8 61 und 66 Absatz 1 auf vierzehn Tage, in
§ 63 auf acht Tage herabgesetzt werden.
2. In § 16 wird der zweite Absatz gestrichen.
3. Der § 17 erhält nachstehende Fassung:
„Die Gültigkeit einer Mutung ist dadurch bedingt:
1. daß das in der Mutung bezeichnete Mineral an dem angegebenen Fundpunkte auf
seiner natürlichen Ablagerung vor Einlegung der Mutung entdeckt worden ist und
bei der amtlichen Untersuchung in solcher Menge und Beschaffenheit nachgewiesen
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