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6. Falls die unständig Beschäftigten, welche erklärt haben, die Beiträge selbst entrichten
zu wollen (Ziffer 2), die Entrichtung der Beiträge unterlassen, so hat auch für sie
die in Ziffer 3 genannte Einzugsstelle die Beiträge einzuziehen. Zu diesem Zweck
sind die Ortspolizeibehörden und die Einzugsstellen im Benehmen mit diesen befugt,
von Zeit zu Zeit die Quittungskarten durch ihre Organe einsehen zu lassen.
Wenn sich bei der Karteneinsicht ergibt, daß eine ungenügende Markenverwendung
stattgefunden hat, so ist nach Ziffer 5 zu verfahren und die Beschäftigung durch An—
hören der Arbeitgeber festzustellen. Wenn möglich, hat die Ortspolizeibehörde die
Beiträge von den Arbeitgebern sofort zu erheben, die Marken in die Quittungskarten
einzukleben und zu entwerten. Ist dies nicht möglich, so sind die erwachsenen Akten—
stücke nebst den Quittungskarten an die nach Ziffer 3 zuständige Einzugsstelle zur
Einziehung der Beiträge abzugeben.
7. Wohnen die beitragspflichtigen Arbeitgeber nicht am Sitz der Einziehungsstelle, so sind
die Beiträge erforderlichenfalls durch Vermittelung der für den Wohnort des Arbeit-
gebers zuständigen Gemeinde einzuziehen.
§ 14.
Hinterlegung und Einreichung der Ouittungskarten.
Die Versicherten sind verpflichtet, solange die Beiträge von den Krankenkassen oder
anderen Stellen für sie eingezogen werden, die Quittungskarten bei den Einzugsstellen zu
hinterlegen.
Sie können hierzu von dem Versicherungsamt durch Geldstrafen bis zu 10 # angehalten
werden (§ 1457 der Reichsversicherungsordnung).
Die Einzugsstellen haben die Karten sicher und in guter Ordunng aufzubewahren.
15.
Verrechunng der Marken und Beiträge.
Die Einzugsstellen haben die ihnen überlassenen Marken und die von ihnen eingezogenen
Beiträge nach der hierüber vom Landesversicherungsamte zu erlassenden besonderen Anweisung
zu verrechnen.
8 16.
Beitreibung der rückständigen Beiträge.
Gegen Arbeitgeber, welche mit der Entrichtung der Beiträge im Rückstande sind, ist durch
die mit der Einziehung betrauten Kassenorgane (Einzugsstellen) gemäß den Vorschriften über
die Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen nach fruchtlos erfolgter Mahnung
die Zwangsvollstreckung zu erwirken.
Hierzu sind insbesondere auch die örtlichen Kassenorgane zuständig, ohne daß es eines
Antrags der Versicherungsaunstalt oder einer Verfügung des Vorstands der Krankenkasse bedarf.