XXAV. 313
2. Befreiung inbezug auf die Eisenbahn und ihre Zubehörden von der Vermögeussteuer
sowie den sich daran knüpfenden Gemeindeumlagen.
Das bei dem Unternehmen verwendete Personal unterliegt bezüglich der Besteuerung den
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 5.
Nur mit Zustimmung der Regierung können die Bahnaulagen im ganzen oder einzeln
veräußert, mit Hypotheken oder sonst belastet oder verpachtet werden.
Artikel 6.
Die Wirksamkeit dieses Gesetzes erlischt mit Ablauf des Jahres 1916, wenn bis dahin
die Bahn noch nicht erstellt ist. Mit landesherrlicher Genehmigung kann die Wirksamkeit des
Gesetzes auf ein weiteres Jahr erstreckt werden.
Gegeben zu Schloß Zwingenberg, den 22. Juli 1912.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
I)r. Lederle.
Rheinboldt.
Gesetz.
(Vom 22. Juli 1912)
Die Vervollständigung des Staatsbahnnetzes betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
Artikel I.
Auf Rechnung des Staats soll eine Bahn von Titisee über Schluchsee nach St. Blasien
als normalspurige Nebenbahn gemäß den für solche gültigen Bestimmungen der Eisenbahn-
Bau= und Betriebsordnung gebaut und betrieben werden.
Artikel 2.
Das für die Anlage der Bahn und deren Zubehörden erforderliche Gelände soll der
Staatsbahnverwaltung von den Beteiligten unentgeltlich zu Eigentum überwiesen werden.