Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

360 XXXIX. 
der beiden Endladestellen von der Fahrkorbbewegung abhängig sein. In Zwischengeschossen 
sind Ladeöffnungen wenigstens mit Schranken und mit Warnungstafeln zu versehen, die das 
Offnen der Schranken verbieten, wenn nicht der Fahrkorb vor der Ladeöffnung hält. 
B. Lastenaufzüge. 
8 22. 
Zulässige Beanspruchung der Tragorgane. 
Für die Berechnung der Seile, Gurte oder Ketten gelten die Vorschriften des § 13 Absatz 2 
mit der Maßgabe, daß die auf jedes Seil entfallende, aus Zug= und Biegungsspannung zu- 
sammengesetzte Gesamtbeanspruchung nicht mehr als ein Fünftel der Bruchfestigkeit betragen darf. 
g 28. 
Türverriegelung. 
(1) Alle Ladeöffnungen des Fahrschachts sind mit Türen oder Schranken zu versehen die 
so beschaffen sein müssen, daß Menschen nicht zu Schaden kommen können. 
(2) Die Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß die Fahrschachttüren oder -schranken 
nur dann geöffnet werden können, wenn der Förderkorb an der Ladeöffnung angelangt ist, 
und daß sämtliche Türen geschlossen sein müssen, bevor der Förderkorb in Bewegung gesetzt 
werden kann. 
(3) Von der Verriegelung der Türen oder Schranken kann abgesehen werden: 
1. bei Bau= oder solchen Aufzügen, bei welchen der Förderkorb beim Be= und Ent- 
laden infolge seiner Bauart oder der Art des Betriebes und des Beladens ordnungs 
mäßig nicht betreten werden kann, sofern die jeweilige Stellung des Förderkorbs 
außerhalb der Fahrbahn sichtbar ist und die Ladeöffnung derart umwehrt oder 
fest abgesperrt wird, daß Menschen nicht zu Schaden kommen können, und an der 
Ladeöffnung feste Handhaben zum Festhalten angebracht sind; 
bei Aufzügen mit Hubgittern, sofern die Geschwindigkeit des Förderkorbes 0,25 „ 
in der Sekunde nicht übersteigt und mindestens die Verschlüsse der beiden Endlade- 
stellen von der Fahrkorbbewegung abhängig sind; 
3. bei kleinen Aufzügen (8 4 Absatz 3). 
8 24. 
Steuerung. 
Steuerungsvorrichtungen der Aufzüge müssen außerhalb des Fahrschachtes derart angebracht 
werden, daß sie nicht vom Förderkorb aus in Tätigkeit gesetzt werden können. Von dieser 
Vorschrift sind nicht betretbare kleine Aufzüge (§ 4 Absatz 3) bis zu 50 kg Tragfähigkeit und 
Bremsfahrstühle in kleinen Getreidemühlen (§ 21) ausgenommen, letztere insoweit, als auf 
ihnen das Mitfahren eines Führers nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaft erlaubt ist. 
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