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Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 24. Jannar 1912.
Inhalt.
Verordnungen und Bekanntmachung: des Minister inms des Kultus und Unterrichts: die
Verwendung von Geistlichen als Lehrer an Höheren Lehranstalten beireffend: des Ministeriums des Innern: die
amtliche Veröffemlichung grundsätzlicher Eutscheidungen des Landesversicherungsamts betressend: Gebühren der Rechtsanwälte
im Verfahren vor dem Landesversicherungsamte betrefsend.
Verordnung.
(Vom 16. Jannar 1912.)
Die Verwendung von Geistlichen als Lehrer an Höheren Lehranstalten betreffend.
Auf Grund des § 4 der Landesherrlichen Verordnung vom 21. Dezember 1911 —
Gesetzes und Verordnungsblatt Nr. LII Seite 557 — wird zum Vollzug des § 2 dieser
Verordnung bestimmt:
Der Nachweis der Lehrbefähigung im Hebräischen ist zu erbringen durch eine Beur-
kundung des Lehrers der alttestamentlichen Exegese einer der beiden Landesuniversitäten darüber,
daß der betreffeyde Geistliche in der hebräischen Formenlehre und Syntax wie in der Lektüre
historischer, poetischer und prophetischer Schriften des alten Testaments diejenige Kenntnis
und Fertigkeit besitzt, die zur erfolgreichen Erteilung des Unterrichts an einem Gymnasium
erforderlich ist.
Karlsruhe, den 16. Jannar 1912.
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts.
Böhm.
Dr. Geiling.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 7