504 LIX.
statten; letztere übersendet alsbald die eine Fertigung der Anzeige den durch die Satzung be—
stimmten Genossenschaftsorganen, bei der badischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft,
solange die Satzung nichts anderes bestimmt, dem Genossenschaftsvorstand.
Die Vorschriften über die Unfallanzeigen gelten entsprechend für Unfälle bei einer ver-
sicherten Tätigkeit, die keinem versicherten Betriebe zugehört (§ 1 558 der Reichsversicherungs-
ordnung).
§ 73.
Unfalluntersuchung.
Ortspolizeibehörde im Sinne der §§ 1559, 1 560, 1564, 1567 der Reichsversicherungs-
ordnung ist das Bezirksamt. Dasselbe ist ermächtigt, in geeigneten Fällen den Bürgermeister
mit der Vornahme der Unfalluntersuchung zu betrauen, unbeschadet der Pflicht der Nachprüfung
der Unfalluntersuchung.
Im Falle des § 1 560 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung bestimmt das Ministerium
des Innern das zuständige Bezirksamt.
Durch die Unfalluntersuchung sind die in § 1565 der Reichsversicherungsordnung und
den vom Reichsversicherungsamt etwa erlassenen näheren Bestimmungen (§ 1 566 der Reichs-
versicherungsordnung) bezeichneten Punkte mit möglichster Vollständigkeit soweit festzustellen, als
es notwendig ist, um dem Genossenschafts= oder Sektionsvorstand die tatsächlichen Unterlagen
für die Feststellung der Entschädigung und für die hinsichtlich des Verletzten etwa zu treffende
Fürsorge zu geben.
Sobald die Untersuchung abgeschlossen ist, ist nach § 1567 der Reichsversicherungsordnung
zu verfahren. Hinsichtlich der Schreibgebühren ist die Verwaltungsgebührenordnung maßgebend.
8 74.
Unfalluntersuchung bei Staatsbetrieben.
Die Unfalluntersuchung wird für die unter Staatsverwaltung stehenden Betriebe durch
den dem Betrieb vorstehenden Beamten geführt, sofern nicht die vorgesetzte obere Dienst-
behörde einen andern Beamten damit betraut oder aus besonderen Gründen das Bezirksamt
um Vornahme der Untersuchung angeht. Letzterenfalls hat das Bezirksamt dem Vorstand
des Staatsbetriebs (Forstamt, Domänenamt u. s. w.) gemäß § 1 562 der Reichsversicherungs-
ordnung mit dem Anheimgeben der Teilnahme an der stattfindenden Untersuchungsverhandlung
Kenntnis zu geben.
Die Akten über die geführte Untersuchung, für welche § 73 dieser Verordnung entsprechend
maßgebend ist, werden durch Vermittelung der oberen Dienstbehörde dem Versicherungsträger
übersendet (§ 1567 der Reichsversicherungsordnung).
8 75.
Kosten der Unfalluntersuchung.
Bei der Unfalluntersuchung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Kosten, welche die Staats-
oder Gemeindekasse belasten, tunlichst vermieden werden. Insbesondere sollen sachverständige