Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

VII. 45 
Kommen solche Unregelmäßigkeiten sonst zur Kenntnis der Aufsichtsbehörde, so hat sobald 
als tunlich eine eingehende Geschäftsprüfung stattzufinden. 
Über die Ergebnisse dieser Prüfungen sind jeweils Protokolle aufzunehmen, welche den 
Kassenbüchern anzuschließen sind, wenn dieselben der Aufsichtsbehörde gemäß § 10 dieser An- 
weisung vorgelegt werden. In den Protokollen über die von Beamten der Aufsichtsbehörde 
selbst vorgenommenen Prüfungen ist niederzulegen, in welcher Weise die Prüfung vorgenommen 
wurde, wie viele Karten der Prüfung unterzogen und welche Wahrnehmungen dabei gemacht 
worden sind. Weiter ist tunlichst anzugeben, ob sämtliche zur Krankenversicherung beigezogenen 
Personen auch zur Invalidenversicherung herangezogen wurden oder aus welchen Gründen dies 
unterblieben ist. Die Protokolle sind nach Erledigung der Anstände der Landesversicherungs- 
anstalt zur Einsichtnahme mitzuteilen und nach ihrer Rückkunft den Amtsakten anzuschließen. 
Die Beamten der Landesversicherungsanstalt sind befugt, die über die Kartenausstellung 
und über die Einziehung der Versicherungsbeiträge Auskunft gebenden Akten, Listen, Bücher, 
Kassenpapiere, Karten und dergleichen in den Geschäftsräumen der Einzugs= und Kartenaus- 
gabestellen in Anwesenheit der Vertreter der betreffenden Stellen einzusehen, nötigenfalls auch 
die Kasse zu stürzen. Die bezeichneten Vertreter sind verpflichtet, alle nötigen Rechnungs- 
materialien 2c. vorzulegen, die Kassenbestände und Marken aufzuzählen und Auskünfte zu geben. 
V. PFrüfung der Rechnungsmaterialien der Einzugsstellen. 
8 16. 
Auf die Prüfung und Verbescheidung der auf die Invalidenversicherung bezüglichen 
Rechnungsmaterialien — Kassenbücher, Einzugsregister, Marken-Ankaufs-Nachweisungen u. s. w. — 
finden die für die Prüfung der Rechnungen der Krankenkassen erlassenen Bestimmungen sinn— 
gemäße Anwendung. Die Prüfung hat stets gleichzeitig mit der Prüfung der Krankenkassen- 
rechnungen zu geschehen. Der Vollzug dieser Bestimmung ist von der Aufsichtsbehörde zu 
überwachen. 
VI. Abergangsbestimmung. 
817. 
Die Vorschriften dieser Anweisung treten mit sofortiger Wirkung an die Stelle unserer 
Anweisung vom 6. Dezember 1899 — Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 868 — jedoch 
mit der Maßgabe, daß die Gemeinde-Krankenversicherungen bis zu ihrer Schließung (Artikel 4,14 
des Einführungsgesetzes vom 19. Juli 1911 zur Reichsversicherungsordnung) die nach der 
Anweisung vom 6. Dezember 1899 ihnen obliegenden Aufgaben weiter wahrzunehmen haben. 
Karlsruhe, den 11. Jannar 1912. 
Großherzogliches Landesversicherungsamt. 
Krems. 
E. Muser. 
Geietzes= und Verordnungsblau 1912.
	        
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